Ein Tanzstudio ist als private Sportstätte beziehungsweise einem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung im Sinne der SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung anzusehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass private Sportstätten beziehungsweise einem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung derzeit noch zu schließen sind.

So hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und die begehrte Wiedereröffnung einer Tanzschule auch unter Beachtung der maßgeblichen Hygiene und Abstandsvorschriften der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung) nicht gestattet. Den Antrag hat die Betreiberin einer Tanzschule gestellt, die regelmäßig Kurse für Bauchtanz, Ballett, Burlesque-Tanz, Yoga und tänzerisches Fitness-Workout anbietet. Der Standardtanz von Paaren gehört nicht zu ihrem Repertoire.
Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts sei das Tanzstudio als private Sportstätte beziehungsweise einem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung im Sinne der SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung anzusehen. Da die Freizeitgestaltung und körperliche Fitness der Teilnehmer bei den Kursen im Vordergrund stünden, käme eine Qualifizierung als Bildungseinrichtung nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, dass private Sportstätten beziehungsweise einem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung derzeit noch zu schließen sind, sei nicht zu beanstanden. Dem Verordnungsgeber käme beim Ansatz des stufenweisen Hochfahrens des öffentlichen Lebens aus Gründen der Gefahrenabwehr ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dem Belange des Gesundheitsschutzes und weitere, auch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte abzuwägen seien.
Darüber hinaus vermochte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht einen offensichtlich ungerechtfertigten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Ein solcher sei von der Antragstellerin auch nicht konkret dargelegt worden.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 1 B 81/20