Klassenfahrt und religiöse Erziehungsvorstellungen

Eine Befreiung von schulischen Pflichtveranstaltungen wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Wer dabei ein Kompromissangebot der Schule ausschlägt, muss hinnehmen, dass er sich nicht länger auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen kann.

Klassenfahrt und religiöse Erziehungsvorstellungen

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in dem hier vorliegenden Berufungsverfahren die Klage eines Vaters abgewiesen, dessen Kinder an einer Klassenfahrt nicht teilnehmen sollten. Die drei Geschwister sollten als Schüler der 5., 6. und 7. Jahrgangsstufe einer Bremerhavener Schule an einer mehrtägigen Klassenfahrt teilnehmen. Ihr Vater, der mit seiner Familie Mitglied der Freien Christengemeinde in Bremerhaven ist, hatte vergeblich beantragt, seine Kinder hiervon zu befreien, weil während der Klassenfahrt deren christliche Betreuung durch ihn in Form von gemeinsamen Gebeten und Bibellesungen nicht gewährleistet sei und die Unterbringung der Kinder außerhalb des Elternhauses in die grundrechtlich geschützte christlich geprägte Erziehung der Kinder eingreife. Das an ihn gerichtete Angebot der Schule, die Kinder abends vom 35 km von Bremerhaven entfernt gelegenen Ziel der Klassenfahrt abzuholen und sie morgens wieder zurück zu bringen, hat der Vater abgelehnt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 20131 verwiesen und festgestellt, dass eine Befreiung von schulischen Pflichtveranstaltungen wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen die Ausnahme zu bleiben habe. Zwar seien der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag auf der einen und das religiöse Erziehungsrecht bzw. die Glaubensfreiheit auf der anderen Seite gleichrangig. Das bedeute, dass der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren habe. Gleichzeitig habe die Schule die Aufgabe, allen Schülerinnen und Schülern ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten zu gewährleisten und einen Grundstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu legen. Dieser staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag würde praktisch leerlaufen, müsste sich die Schule mit Unterrichtsgestaltungen begnügen, die von sämtlichen Glaubensstandpunkten aus akzeptabel erscheinen und deshalb vom Konsens aller Beteiligten abhängig wären. In einer religiös vielgestaltigen Gesellschaft, in der die Schule eine wichtige Integrationsfunktion wahrnehme, sei dies nicht möglich.

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Eine nur im Ausnahmefall zulässige Befreiung von einer verpflichtenden Schulveranstaltung setze zunächst voraus, dass sich schon dem Befreiungsantrag der behauptete Glaubens- und Gewissenskonflikt objektiv nachvollziehbar entnehmen lasse. Sei ein Konflikt zwischen der Glaubens- und Gewissensfreiheit einerseits und dem staatlichen Erziehungsauftrag andererseits dargelegt, müsse zunächst nach einem Kompromiss gesucht werden, der den Konflikt entschärfe, ohne den staatlichen Bildungsauftrag zu gefährden. Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigere und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlage, müsse hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen dürfe. Scheide ein Kompromiss aus, komme eine Befreiung nur dann in Betracht, wenn die dargelegte Beeinträchtigung von besonders gravierender Intensität sei. Auch in diesem Fall bedürfe es noch einer umfassenden Abwägung im Einzelfall.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht für den vorliegenden Fall entschieden, dass die drei ehemaligen Schüler nicht von der Teilnahme an der Klassenfahrt zu befreien waren. Das Kompromissangebot der Schule, das es dem Vater ermöglicht hätte, die Kinder am Abend religiös zu unterweisen, sei geeignet gewesen, den im Grundsatz bestehenden Konflikt zu entschärfen. Da die Kläger dieses annehmbare Kompromissangebot ausgeschlagen hätten, bedürfe es einer weitergehenden Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen nicht mehr.

Das Oberverwaltungsgericht hat aber gleichzeitig betont, dass die Schule den Klägern mit ihrem Angebot, auf die Übernachtung der Kinder außer Haus zu verzichten, weit entgegengekommen ist. Auch wenn die Schule auf eine Übernachtung im Klassenverband bestanden hätte, was aus pädagogischen Gründen im Sinne des Gemeinschaftserlebnisses notwendig sein könne, wäre im vorliegenden Fall eine besonders gravierende Beeinträchtigung der von den Klägern für sich beanspruchten religiösen Verhaltensgebote nicht dargelegt gewesen.

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Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 19. November 2013 – 1 A 275/10

  1. BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 – 6 C 12.12 und 6 C 25.12[]