Ist ein gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO nicht wählbarer Bewerber einer Partei zur Kommunalwahl in einem Wahlkreis zugelassen worden, liegt ein Wahlmangel vor und die Wahl darf für ungültig erklärt werden.

So hat das Verwaltungsgericht Leipzig in den hier vorliegenden Fällen zwei Anträge auf vorläufigen Rechtschutz gegen die Anordnung, die Wahl für ungültig zu erklären, abgelehnt. Ein weitere Antrag wurde als unzulässig abgelehnt. Alle Anträge haben sich gegen die Anordnung der Landesdirektion Sachsen vom 17.6.2014 gerichtet, welche die Wahl im Wahlkreis 9 für ungültig erklärt und die Stadt Leipzig verpflichtet hatte, unverzüglich eine Teilneuwahl der Stadtratswahlen für den Wahlkreis 9 anzuordnen.
Nach Auffassung des Veraltungsgerichts Leipzig steht der Stadt Leipzig keine Antragsbefugnis zu, so dass deren Antrag als unzulässig abgelehnt worden ist.
Zu den weiteren zuläsigen Anträgen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Landesdirektion nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 KomWG die Wahl für ungültig erklären durfte, weil ihr Ergebnis dadurch beeinflusst worden sein kann, weil mit der Zulassung des gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO nicht wählbaren Bewerbers der NPD im Wahlkreis 9 durch den Gemeindewahlausschuss eine wesentliche Vorschrift über die Wahlvorbereitung unbeachtet geblieben ist und deshalb ein Wahlmangel vorliegt. Aus diesen Gründen ist der Bescheid rechtmäßig gewesen. Die Anträge waren abzulehnen.
Verwaltungsgericht Leipzig, Beschlüsse vom 8. und 9. September 2014 – 6 L 500/14, 6 L 5ß6/14 und 6 L 507/14