Die gegen die Deutsche Telekom AG angeordnete Sperrung des Zugangs zum Internetangebot zweier großer Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland verstößt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln gegen die Grundrechte und ist rechtswidrig.

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln der Klage der Deutschen Telekom AG gegen die Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf stattgegeben. Im Jahr 2010 gab die Bezirksregierung Düsseldorf, die für derartige Anordnungen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, der Klägerin auf, die über sie zugänglichen Websites von zwei großen Online-Sportwettenanbietern zu sperren, die vom Ausland über das Internet in Deutschland unerlaubte Sportwetten anbieten.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin als bloßer „Access-Provider“ nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich sei, auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse. Die Klägerin könne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle „Access-Provider“ in Nordrhein-Westfalen zu haben. Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen. Diese müsse zu recht besorgen, durch die angefochtene Anordnung als „zensierte“ Anbieterin stigmatisiert zu werden.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12. Januar 2012 – 6 K 5404/10