Die umgestürzte Eiche und die Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast umfasst bei der erforderlichen Sichtprüfung eines an die Straße angrenzenden Baumes auf Standfestigkeit nicht nur die Prüfung der Krone auf hohen Totholzanteil, sondern auch einen Blick auf den Stamm über dem Wurzelbereich. Blattwerk – hier: Efeu -, das die Sicht auf den Stamm versperrt, muss dabei zur Seite geschoben werden.

Die umgestürzte Eiche und die Verkehrssicherungspflicht

Die Trägerin der Straßenbaulast schuldet dem Autoeigentümer aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB Schadensersatz, weil ihre Amtsträger in öffentlich-rechtlicher Ausübung ihres Amtes (§ 59 StrG) ihre Amtspflichten zur Überwachung der Verkehrssicherung verletzt haben.

Die Trägerin der Straßenbaulast hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die umgestürzte Eiche nicht ausreichend auf Standfestigkeit überprüft hat. Ihre Bedienstete haben Krankheitszeichen übersehen, die Anlass zu weiteren Untersuchungen und dann zum umgehenden Fällen des Baumes gewesen wären.

Erleidet jemand durch vordergründig eigenes Verhalten – hier: Parken eines Kraftfahrzeugs unter einem Baum – einen Schaden, so dass dieser Schaden nur mittelbar auf eine Rechtsgutsverletzung durch Dritte zurückzuführen ist, dann begründet deren bloße Mitursächlichkeit noch keine Haftung. Ein Schadensersatzanspruch kommt bei angemessener Risikoverteilung erst in Betracht, wenn der Mitverursacher eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Rechtsordnung gebietet nämlich nicht, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, und sie verbietet nicht, sie zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Wer sich in Alltagsgefahren begibt, trägt das Risiko und einen daraus entstehenden Schaden deshalb selbst. Verantwortlich für solche Schäden kann hingegen sehr wohl sein, wer eine gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko zusätzliche Gefahr verursacht1. Wer eine solche Gefahrenlage schafft, insbesondere einen „Verkehr“ eröffnet oder die Gefahrenlage in seinem Verantwortungsbereich auch nur andauern lässt – wie hier die Trägerin der Straßenbaulast durch den Baumbestand neben einer öffentlichen Straße -, hat auf die Gefährdeten Rücksicht zu nehmen. Er hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um ihre Schädigung möglichst zu verhindern2. Dagegen muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar3.

Nach diesen Maßstäben oblag es der Trägerin der Straßenbaulastn, in regelmäßigen Abständen, die näher zu bestimmen der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt, eine Sichtprüfung auch des hier umgestürzten Baumes vorzunehmen. Dazu gehörte, weil für die Standfestigkeit besonders wichtig, neben einer Prüfung der Krone auf hohen Totholzanteil auch ein Blick auf den Stamm über dem Wurzelbereich. Dabei musste die Trägerin der Straßenbaulast, weil eine in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Sichtprüfung sonst ins Leere ginge und sinnlos wäre, auch die Efeublätter zur Seite schieben, soweit diese den Blick auf den Stamm versperrten. Das ist auch zumutbar, denn es geht nicht darum, dass Efeu entfernt werden müsste. Das bloße Bewegen der Blätter ist in Sekunden und ohne größeren Kraftaufwand zu leisten.

Hiergegen hat die Trägerin der Straßenbaulast schuldhaft verstoßen und dadurch den Schaden dem Autoeigentümer verursacht. Es kann dahinstehen, ob bereits der Totholzanteil in der Krone so hoch war, dass weitergehende Untersuchungen veranlasst gewesen wären. Jedenfalls aber hätte bei der Sichtprüfung auf Krankheitszeichen auffallen müssen, dass der Baum im Wurzelbereich vom Brandkrustenpilz befallen und nahezu vollständig zersetzt war. Der Stamm war auch oberirdisch und deshalb erkennbar beschädigt. Das folgt daraus, dass abgeplatzte Rinde und pilzbefallenes Holz auch in der Höhe großflächig erkennbar sind, in der zugleich Efeuranken am Stamm wachsen, was unterirdisch nicht der Fall wäre. Wären also die Efeublätter beiseite geschoben worden – soweit sie den Stamm überhaupt verdeckt haben sollten -, so hätten die abgeplatzte Rinde und die typischen dunklen Erhebungen der Pilzfruchtkörper bemerkt werden müssen. Dann wäre eine weitergehende Prüfung veranlasst gewesen, wobei bereits beim Dagegentreten mit dem Fuß die Fäulnis bemerkt worden wäre, erst recht beim Benutzen eines Hammers, Stabes usw. Dabei kann dahinstehen, ob von Anliegern angehäufte Gartenabfälle für eine Sichtprüfung hätten zur Seite geschoben werden müssen, denn es ist nicht erkennbar, dass der Kompost hier die Krankheitszeichen verdeckt hätte. Im Übrigen war das Material auch, soweit hier von Bedeutung, nicht blickdicht, denn ansonsten hätte dort kein Efeu ranken können, das aber im Schadensbereich vorhanden war. Nachdem der Sachverständige ausgeführt hat, die Krankheitszeichen müssten bereits jahrelang vorgelegen haben, kann auch dahinstehen, ob ein oder zwei Prüfungen im Jahr hätten stattfinden müssen, denn auch bei nur einer Prüfung hätten die Bediensteten der Trägerin der Straßenbaulastn diese Anzeichen bemerken müssen.

Der Eigentümer des beschädigten PKW braucht sich weder ein Mitverschulden anrechnen zu lassen (§ 254 BGB), noch ist eine Ersatzpflicht bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, weil er sein Fahrzeug im Haltverbot der Wendefläche geparkt hatte. Das wäre nur denkbar, wenn dieses Verbot gerade vor solchen Schäden schützen sollte, wie es etwa denkbar wäre, wenn ein Fahrzeug in einem Bereich zu Schaden kommt, wo nach § 39 Abs. 8 StVO das Sinnbild „Steinschlag“ als Gefahrzeichen aufgestellt ist. So liegt die Sache aber nicht. Das Haltverbot diente offensichtlich nicht dem Schutz vor umstürzenden Bäumen, sondern dem Freihalten des Wendebereiches, um Platz für wendende Fahrzeuge zu erhalten. Dann fehlt es aber am erforderlichen Schutzzweckzusammenhang für eine Obliegenheitsverletzung. Und erst Recht scheitert der Schadensersatzanspruch nicht daran, dass gar kein zu sichernder Verkehr eröffnet worden wäre. Denn die Verkehrseröffnung ergibt sich aus § 13 StrG (Gemeingebrauch der öffentlichen Straße) und wird durch die Anordnung des Haltverbots nicht aufgehoben.

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 3. August 2011 – 5 O 39/11

  1. vgl. BGH NJW 1986, 1865[]
  2. BGH NJW-RR 2003, 1459 mit weiteren Nachweisen[]
  3. BGH MDR 2010, 625[]