Die Umlageerhebung eines Zweckverbandes

Der mit der Verbandssatzung des Zweckverbandes Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen (KISA) bestimmte Umlagemaßstab zur Umlageerhebung ist rechtsfehlerhaft.

Die Umlageerhebung eines Zweckverbandes

Mit dieser Begründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Aufhebung des Umlagebescheides des Zweckverbandes als rechtens angesehen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz bestätigt. Es ist Aufgabe des im Jahr 2003 entstandenen Zweckverbandes Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen, seinen Mitgliedern Datenverarbeitungsdienstleistungen zur Erledigung oder Vereinfachung von Verwaltungsaufgaben mit technikunterstützter Informationsverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Mitglieder des Zweckverbands sind Städte, Gemeinden, Landkreise und sonstige juristische Personen, ganz überwiegend aus dem Freistaat Sachsen. Der Zweckverband erbringt seine Leistungen an die Mitglieder nicht schon aufgrund ihrer Mitgliedschaft, sondern erst, wenn diese mit dem Zweckverband diesbezügliche entgeltliche Verträge abgeschlossen haben.

Im Jahr 2014 trat beim Zweckverband ein erhebliches Defizit auf, sodass dieser beschloss, mit der Haushaltssatzung für das Jahr 2015 von den Mitgliedern eine Umlage im Gesamtumfang von 3 Mio. Euro zu erheben. Nach der Satzung des Zweckverbands können Umlagen von den Mitgliedern erhoben werden. Maßstab für die Erhebung der Umlage sind die Einwohner-zahlen der Mitglieder am 30. Juni des Vorjahres der Umlageerhebung, hier also die Einwohnerzahlen am 30. Juni 2014. Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge forderte der Zweckverband von seinen Mitgliedern durch Bescheid an, u. a. von der Stadt Mittweida. Nachdem auf deren Klage hin vom Verwaltungsgericht Chemnitz der Umlagebescheid aufgehoben worden ist, hat der Zweckverband Berufung eingelegt.

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In seiner Urteilsbegründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass der mit der Verbandssatzung bestimmte Umlagemaßstab zur Umlageerhebung mit der Aufteilung der Umlage auf die Mitglieder unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen der Mitglieder sei rechtsfehlerhaft. Der Zweckverband habe mit dieser Satzungsbestimmung sein Ermessen über die Verteilung von Um-lagen überschritten. Sie widerspreche aufgrund der besonderen Struktur des Zweckverbands der gesetzlichen Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 im Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG), wonach Umlagen so bestimmt werden sollen, dass der Aufwand entsprechend dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt werde. Dieser Nutzen sei anhand der konkreten Inanspruchnahme der Leistungen zu bestimmen. Die Besonderheit des Zweckverbands bestehe darin, dass er seine Leistungen den Mitgliedern nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft erbringen solle, sondern erst gegen Bezahlung aufgrund einzeln abgeschlossener Verträge. Die Verteilungsregelung habe zur Folge, dass Mitglieder bei gleichen Einwohnerzahlen, aber mit unterschiedlichen Umsätzen in gleicher Höhe zu einer Umlage herangezogen würden. Dies führe im Einzelfall dazu, dass bei einem um den Faktor 100 verschiedenen Umsatz – und einem entsprechend unterschiedlichen Nutzen – eine Umlage in gleicher Höhe gezahlt werden müsse. Das Zweckverbandsrecht erfordere aber, dass finanzielle Belastungen nur in dem Verhältnis auf die Mitglieder verteilt werden, wie sie auch Einfluss in der Mitgliederversammlung haben. Dem werde die Verbandssatzung mit der Stimmrechtsverteilung nach Umsätzen einerseits und der Umlageverteilung nach Einwohnerzahlen andererseits nicht gerecht. Diese sehe vor, dass Stimmrechte in der Verbandsversammlung und damit die Möglichkeit, auf den Verband Einfluss zu nehmen, nach den Umsätzen des Vorjahres bestimmt würden. Die Umlageverteilung erfolge dagegen nach Einwohnerzahlen, die die Mitglieder nicht beeinflussen könnten.

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