Die Umsiedlung des Ameisenbläulings

Ist nicht zu erwarten, dass die Umsiedelung zweier Schmetterlingsarten von einer im Baugebiet sich befindenden Wiesenfläche auf ein anderes Wiesengebiet zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der beiden Schmetterlingsarten führt, steht einer Umsiedlung nichts entgegen.

Die Umsiedlung des Ameisenbläulings

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Eilverfahren den Antrag des NABU abgelehnt, mit dem verhindert werden sollte, dass im Baugebiet „In der Roos“ in Rödgen mit den Vorbereitungen für die Erschließungsarbeiten in Gestalt der Umsiedlung zweier geschützter Schmetterlingsarten begonnen wird.  Der Helle und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling, zwei Schmetterlingsarten mit einem sehr komplexen Lebensrhythmus, sollen gefangen und umgesiedelt werden. Sie sind zur Fortpflanzung nicht nur auf eine bestimmte Pflanze, nämlich den Großen Wiesenknopf, angewiesen, sondern benötigen zur Vermehrung auch bestimmte Ameisenarten (Myrmica scabrinodis, Myrimca rubra und Myrmica samaneti), in deren Bau sich die Raupen einnisten und versorgen lassen.

Mit seinem Antrag wandte sich der NABU gegen die Umsiedelung und machte geltend, ein „Vergrämen“ der Schmetterlinge durch Mähen der Wiesen, was allerdings bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen würde, sei für die Population schonender. Die Stadt berief sich demgegenüber auf die Einschätzung von Sachverständigen, wonach dies das Überleben der nur in einem kleinen Umkreis umherfliegenden Schmetterlinge nicht gewährleistet hätte, weil auf dem Weg zu neuen Habitaten keine ausreichenden Flugkorridore bestünden.

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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen sei die Einschätzung der Stadt Gießen nicht zu beanstanden. Zudem bestehe ein unabweisbares öffentliches Interesse für die Verwirklichung des Bauvorhabens, da in Rödgen kaum mehr Baulandreserven zur Verfügung stünden, es aber in diesem Stadtteil eine anhaltende Nachfrage nach Bauplätzen gebe. Hinzu komme, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, zunächst die gegebenen Innen- und Nachverdichtungspotenziale zu nutzen, bevor Außenbereichsflächen herangezogen werden.

Außerdem sei nach Meinung des Verwaltungsgerichts Gießen nicht zu erwarten, dass die Umsiedelung der Schmetterlinge von der betroffenen Wiesenfläche auf die „Krebswiesen“ zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der beiden Schmetterlingsarten führe. Denn auf der Ausweichfläche, habe sich der Bestand des Dunklen Ameisenbläuling gut entwickelt hat, während der Helle Ameisenbläuling spärlicher vorhanden sei. Die vielfach größere Ausweichfläche werde seit vielen Jahren unter Beachtung von Naturschutzgründen gemäht, sodass dort der Wiesenknopf zahlreich anzutreffen sei und so gute Standortbedingungen herrschten.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 1 L 2397/20.GI

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