Die unangemessen lange Verfahrensdauer – und kein Verfahrensmangel

Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist grundsätzlich kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die unangemessen lange Verfahrensdauer – und kein Verfahrensmangel

Für die Verzögerung der Entscheidung ist in §§ 198 ff. GVG ein eigenständiges Verfahren vorgesehen, das ihre Geltendmachung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausschließt. Ob etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf der Verzögerung beruhen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung allerdings ausdrücklich offen gelassen.

Daher ist die Revision auch nicht wegen der geltend gemachten unangemessenen Dauer des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens zuzulassen. Abgesehen davon, dass die Kläger nicht dargelegt haben, im zweitinstanzlichen Verfahren die erforderliche Verzögerungsrüge erhoben zu haben, geschweige denn, dass dies fristgerecht geschehen ist (vgl. § 198 Abs. 3 GVG i.V.m. Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 – BGBl I S. 2302), ist für einen solchen Verfahrensmangel ein eigenständiges Rechtsschutzverfahren vorgesehen, der seine Geltendmachung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausschließt. Ob etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf der Verzögerung beruhen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn dies machen die Kläger nicht geltend und ist auch unabhängig davon nicht ersichtlich.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. November 2014 – 3 B 23.2014 –

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