Die Universität – und die querulatorischen Telefonanrufe

Einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht wegen querulatorischer Telefonanrufe kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Vielmehr kann sie zum Schutz der Funktion ihrer Behörde von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen und es durch Verwaltungsakt durchsetzen.

Die Universität – und die querulatorischen Telefonanrufe

In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall war der beklagte Telefonanrufe von August 2017 bis Januar 2018 bei der klagenden Universität als Arbeitnehmer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete innerhalb der Probezeit durch Kündigung der Universität. Danach führten die Parteien u. a. noch ein arbeitsgerichtliches Verfahren. Ab dem Sommer 2020 kam es zu einer Vielzahl von Anrufen von anonymen Telefonnummern bei der Universität, die dem Ex-Arbeitnehmer zuzuordnen sind, soweit es zu einem Gespräch kam.

Die Universität hat darauf beim Landgericht Bochum beantragt, es dem Ex-Arbeitnehmer im Wegen einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch insbesondere dann zu kontaktieren, wenn mehrere Anrufe an einem Tag hintereinander erfolgen, obwohl bereits zuvor Anrufe erfolgt sind. Das Landgericht Bochum hat den Antrag zurückgewiesen1, da sich die Universität als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen könne, weshalb ihr ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zustünde. Die Berufung der Universität gegen dieses Urteil blieb nun vor dem Oberlandesgericht Hamm ebenfalls ohne Erfolg:

Ein Unterlassungsanspruch folge, so das OLG Hamm, nach den gegebenen Umständen nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die massiven und von der Universität mangels sachlichen Grundes nicht mehr hinzunehmenden, teils mit unterdrückter Rufnummer durchgeführten Telefonanrufe des Ex-Arbeitnehmer auf Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen im Rektorat, beim Kanzler und dem Justiziariat würden zwar unmittelbar die Behördenabläufe stören.

Dennoch bestehe kein Bedürfnis, den vorerwähnten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch insoweit auf den Betrieb der Universität auszudehnen, da sie als Behörde originäre verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen den Ex-Arbeitnehmer ergreifen könne. Zum Schutz ihrer Funktion könne sie aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen, das insbesondere auch einen störungsfreien Telefonverkehr ermöglichen solle. Dieses Hausrecht könne sie durch Verwaltungsakt durchsetzen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 9. Juli 2021 – 7 U 14/21

  1. LG Bochum, Urteil vom 01.03.2021 – 2 O 299/20[↩]