Die unterbliebene Eintragung in die Kulturdenkmalliste

Die unterbliebene Beachtung der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmallisten)1 mit der darin vorgesehenen Unterrichtung der Eigentümer der betroffenen Objekte begründet mangels Verletzung drittbezogener Amtspflichten keine Amtshaftungsansprüche späterer Erwerber gegen die Träger der Denkmalschutzbehörden.

Die unterbliebene Eintragung in die Kulturdenkmalliste

Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch – den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft freilich ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll2.

Gemäß § 2 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) stehen „einfache“ Kulturdenkmale kraft Gesetzes unter Denkmalschutz, ohne dass es hierzu noch der Aufnahme in eine Denkmalliste oder einer entsprechenden Erklärung der Denkmalschutzbehörde bedarf („ipso iure“-Prinzip3; bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung besteht allerdings die – hier nicht interessierende – Besonderheit, dass diese herausragenden Denkmale den über den allgemeinen Schutz von Kulturdenkmalen (vgl. § 8 DSchG) hinausgehenden zusätzlichen Schutz nur dann genießen, wenn sie in das Denkmalbuch eingetragen sind (siehe §§ 12, 15 DSchG). Da es sich beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes als notwendig herausgestellt hatte, über die für Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (§ 12 DSchG) vorgesehene Eintragung in das Denkmalbuch hinaus alle Kulturdenkmale im Sinne von § 2 DSchG aufzulisten, wurde in BadenWürttemberg durch Erlass von Verwaltungsvorschriften die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (Kulturdenkmallisten) vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen der – vorliegend noch maßgeblichen – Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste vom 02.07.19934 (im Folgenden: VwV) wird dieser Liste ausdrücklich nur „deklaratorische Bedeutung“ zugemessen (Nr. 0.2.1 VwV). Sie dient der Verdeutlichung der Denkmaleigenschaft zur Information der Eigentümer, zur Schaffung von Planungsunterlagen jeglicher Art und zur Rationalisierung der Arbeit der Denkmalschutzbehörden (Nr. 0.1.2 VwV). Die Kulturdenkmalliste wird für jede Gemeinde gesondert angelegt (Nr. 2.1.1 VwV). Im Gefolge der Vorerfassung der Kulturdenkmale durch die Gemeinden ist die Erstellung eines Listenentwurfs durch das Landesdenkmalamt und die Anhörung des Eigentümers durch die untere Denkmalschutzbehörde vorgesehen (s. Nr. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 VwV). Über die Aufnahme eines Gegenstands in die endgültige Liste ist der Eigentümer von der unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich zu benachrichtigen (s. Nr. 3.8 und 4.1 VwV).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Zweck der Eintragungen in die Denkmalliste und der damit verbundenen Benachrichtigung der Eigentümer zu Recht vornehmlich darin gesehen, einen wirksamen Denkmalschutz zu gewährleisten5. Die zuständigen Behörden und die betroffenen Eigentümer sollen auf diese Weise verdeutlicht bekommen, dass es sich bei den erfassten Objekten um Kulturdenkmale handelt, die in Bezug auf ihre Erhaltung und die an ihnen durchzuführenden baulichen Maßnahmen in besonderer Weise Augenmerk und Schutz erfordern. Ob die Regelungen der Verwaltungsvorschrift für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste – denen im Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung die gleiche drittschützende Wirkung wie der Erlass eines formellen Gesetzes zukommen kann6 – sonach überhaupt eine drittschützende Bedeutung haben und insbesondere auch Belange der Eigentümer wahren sollen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls fallen spätere Kaufinteressenten, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in den Schutzbereich dieser Bestimmungen.

Die Eintragungen in der Kulturdenkmalliste haben, wie ausgeführt, nur eine deklaratorische und verdeutlichende Funktion und begründen insbesondere keinen öffentlichen Glauben daran, dass (nur) die darin erfassten Objekte die Denkmaleigenschaft besitzen; maßgeblich hierfür ist allein das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 DSchG beschriebenen Voraussetzungen („ipso-iure“-Prinzip). Dies bringt es mit sich, dass stets mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass Objekte im Rechtssinne Denkmale und gleichwohl in der Liste nicht aufgeführt sind oder dass in der Liste erwähnten Objekten die Denkmaleigenschaft fehlt. Dementsprechend vermögen die Listeneintragungen für sich allein genommen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz für Dritte zu begründen. Die Listeneintragungen und die im Verlauf des Eintragungsverfahrens (Vorerfassungsliste, Listenentwurf, Aufnahme in die Liste)7 vorzunehmenden Anhörungen und Benachrichtigungen der Objekteigentümer dienen mithin nicht dem Interesse späterer Erwerber. Diese müssen in eigener Verantwortung überprüfen, ob die in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Voraussetzungen vorliegen und hiernach das Risiko besteht, dass es künftig durch behördliche Verfügungen zu Einschränkungen in der Nutzung oder Veränderung des Objekts kommen könnte8.

Wollte man spätere Erwerber als einbezogene Dritte ansehen, so würde dies den Erfordernissen der Individualisierbarkeit und Abgrenzbarkeit des Kreises der geschützten Personen widersprechen und, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, zu einer uferlosen Ausweitung der Amtshaftung führen. Denn der Kreis von Personen, die künftig am Wert des betroffenen Grundstücks und den diesen beeinflussenden Faktoren interessiert sein könnten, ist von vornherein nicht absehbar. Hierzu zählen nicht nur künftige Erwerbsinteressenten, sondern, worauf die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 zutreffend hinweist, etwa auch Kreditgeber und (weitere) Grundpfandgläubiger.

Solche Personen haben, wenn sie über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 DSchG im Einzelfall im Zweifel sind und ihnen die Antwort der Eigentümer auf entsprechende Nachfragen ungenügend erscheint, die Möglichkeit, die zuständige Denkmalschutzbehörde vorab um Auskunft bitten, ob aus deren Sicht die Voraussetzungen eines Kulturdenkmals vorliegen. Werden hierauf Auskünfte erteilt, so müssen diese zur Vermeidung von Amtshaftungsfolgen vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann9.

Da bereits den Anhörungs- und Benachrichtigungspflichten, die der beklagten Stadt als der unteren Denkmalschutzbehörde unmittelbar gegenüber den Eigentümern obliegen, keine drittschützende Wirkung im Verhältnis zu späteren Erwerbern zukommen, haben haftungsbegründende Amtspflichtverletzungen der im Rahmen des Listeneintragungsverfahrens weiter tätig werdenden Behörden des beklagten Landes (Regierungspräsidium als höhere Denkmalschutzbehörde; Landesdenkmalamt) gegenüber diesem Personenkreis erst recht auszuscheiden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 2013 – III ZR 196/12

  1. Fassung: 2. Juli 1993[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteile vom 11.07.1955 – III ZR 178/53, BGHZ 18, 110, 113; vom 12.06.1986 – III ZR 146/85, NJW 1987, 585, 586; vom 26.10.1989 – III ZR 147/88, BGHZ 109, 163, 167 f; vom 06.05.1993 – III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f; vom 13.10.2011 – III ZR 126/10, BGHZ 191, 173, 179 Rn. 14 mwN und vom 08.11.2012 – III ZR 151/12, NJW 2013, 604, 605 Rn. 15 mwN[]
  3. vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1983, 100; NVwZ 1986, 240, 241; VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2007 – 6 K 1919/06, mwN[]
  4. MW BW, VVom 02.07.1993 – VI2555.10/1, GABl. S.966; mit dieser VwV wurde die gleichlautende VwV des Innenministeriums vom 28.12.1983 – V 7452/15, GABl.1984, 36 neu erlassen; siehe auch die nachfolgende VwV-Kulturdenkmalliste vom 20.06.2001 – 62555.10/4, GABl. S. 802[]
  5. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2012 – 12 U 188/11[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1984 – III ZR 18/83, NJW 1984, 2216, 2218 mwN[]
  7. vgl. im Einzelnen Nr. 3 und 4.1 VwV[]
  8. vgl. zum fehlenden Schutz der Belange späterer Erwerber des Kraftfahrzeugs bei Bescheinigungen nach § 21 StVZO: BGH, Urteil vom 11.07.1955 aaO S. 114 ff, 116 f und Beschluss vom 30.09.2004 – III ZR 194/04, NJW 2004, 3484 mwN[]
  9. vgl. hierzu allgemein BGH, Urteil vom 08.11.2012 aaO S. 607 Rn. 25 mwN; zum Fall der Haftung für eine Auskunft über die Denkmaleigenschaft eines Kaufobjekts s. Thüringer OLG, Urteil vom 01.07.2009 – 4 U 588/08[]