Von Veranstaltungen wie Skinheadkonzerten ausgehenden Gefahren ist in erster Linie mit Mitteln des Versammlungsrechts zu begegnen und durch Auflagen entgegen zu wirken.
So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot eines Skinhead-Konzerts durch das Verwaltungsgericht Magdeburg bestätigt und die Beschwerde der Verbandsgemeinde Vorharz zurückgewiesen. Eine als „Skinhead Rock Open Air“ bezeichneten Konzertveranstaltung war durch die Verbandsgemeinde Vorharz untersagt worden mit der Begründung, dass die Veranstaltung durch zwei weitere Veranstaltungen im unmittelbaren Umfeld des Konzertplatzes räumlich blockiert werde. Bei einer Anreise von Konzertbesuchern sei mit einer Gefahr für Leib und Leben zu rechnen. Die Situation sei für Ordnungskräfte, Sicherheitsbehörden und Polizei voraussichtlich nicht beherrschbar. Aufgrund eines höheren Grundrechtsschutzes der beiden anderen Veranstaltungen gegenüber der Konzertveranstaltung und der zeitlichen Abfolge der Anmeldungen könnten die beiden anderen Versammlungen nicht verlegt werden. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat das ausgesprochene Totalverbot als rechtswidrig angesehen und die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt1. Gegen diese Entscheidung hat die Verbandsgemeinde Beschwerde eingelegt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt spreche einiges dafür, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Skinheadkonzert um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG handele, da solche Konzerte der rechtsextremen Szene als Propagandamittel und Kontaktbörse dienten. Veranstaltung und Besuch solcher Konzerte dienten der Bestärkung und Zur-Schau-Stellung rechtsextremistischer Gesinnung. Von solchen Veranstaltungen ausgehenden Gefahren sei daher in erster Linie mit Mitteln des Versammlungsrechts zu begegnen. Die Anwendung allgemeinen Polizeirechts sei jedoch bei entsprechender Gefahrenlage nicht ausgeschlossen. Eine konkrete Gefahr, die das vollständige Verbot der Veranstaltung rechtfertige, habe die Verbandsgemeinde jedoch nicht dargelegt. Den von ihr beschriebenen Gefahren könne auch durch Auflagen entgegen gewirkt werden.
So hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Verbandsgemeinde Vorharz gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Veranstalters gegen das Verbot eines Skinheadkonzerts wiederhergestellt wurde, zurückgewiesen.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 3 M 419/14
- VG Magdeburg, Beschluss vom 25.06.2014 – 1 B 770/14 MD[↩]










