Die Unterschrift eines Bürgermeisters ist auch ohne Beifügung des Dienstsiegel gültig.
In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatte der Kläger der Kläger der beklagten Gemeinde Kleinblittersdorf im jahr 2001 zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern und Zuwanderern auf die Dauer von zehn Jahren zehn Wohnungen vermietet. Der Mietvertrag war seitens der Beklagten von deren damaligem Bürgermeister unterzeichnet worden, ohne dass der Unterschrift ein Dienstsiegel beigefügt war. 2008 hat die Gemeinde mit Schreiben ihres nunmehrigen Bürgermeisters das Mietverhältnis unter Berufung darauf gekündigt, dass der Mietvertrag wegen Fehlens des Dienstsiegels unwirksam sei. Mit seiner Klage hat der Kläger die Gemeinde auf Zahlung rückständiger Mieten in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses begehrt. Die Gemeinde hat widerklagend die teilweise Erstattung bereits gezahlter Mieten geltend gemacht.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Saarbrücken hat der Klage stattgegeben und die Widerklage der Gemeinde abgewiesen. Das Saarländische Oberlandesgericht hat jetzt die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Gemeinde zurückgewiesen: Ein Mietvertrag, der – wie im Streitfall – von dem Bürgermeister einer Gemeinde als dem sowohl nach außen zur Vertretung der Gemeinde berechtigten als auch intern für die Willensbildung zuständigen Organ unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung unterzeichnet wurde, sei auch dann wirksam, wenn es an der nach der Gemeindeordnung (hier: § 62 Abs. 1 Saarländisches KSVG) erforderlichen Beifügung des Dienstsiegels fehlt.
Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. März 2011 – 8 U 262/10-70











