Die unzutreffende Verweisung an einen anderen Rechtsweg

Die Bindungswirkung einer Verweisung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gilt auch dann, wenn das verweisende Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zu Unrecht für unzulässig erklärt und deswegen die Verweisung an einen anderen Gerichtszweig ausgesprochen hat; das Adressatgericht übernimmt die Rechtsschutzfunktion, die an sich das verweisende Gericht wahrzunehmen gehabt hätte.

Die unzutreffende Verweisung an einen anderen Rechtsweg

Ungeachtet dessen, dass die Verweisung (hier: vom Landgericht an das Verwaltungsgericht) zu Unrecht erfolgt ist, ist diese Verweisung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend; diese Bindungswirkung gilt auch dann, wenn das verweisende Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zu Unrecht für unzulässig erklärt und deswegen die Verweisung an einen anderen Gerichtszweig ausgesprochen hat1.

Infolge der bindenden Verweisung des Rechtsstreits in den Verwaltungsrechtsweg übernimmt das erkennende Gericht als „Adressatgericht“ die Rechtsschutzfunktion, die an sich das verweisende Gericht wahrzunehmen gehabt hätte2.

Prozessual hat dies zur Folge, dass diejenige Klage– und Verfahrensart gewählt werden muss, die am meisten dem Rechtsschutzbegehren des Klägers entspricht3. Dies ist hier die allgemeine Leistungsklage, denn der Kläger begehrt von der Beklagten ein tatsächliches Handeln.

Weil das Gericht über die Klage nach der für die Verwaltungsgerichte geltenden Prozessordnung zu entscheiden hat, gilt bei seiner Prüfung nach § 86 Abs. 1 VwGO der Grundsatz der Amtsermittlung4. Materiell-rechtlich hat die Verweisung zur Folge, dass das erkennende Gericht die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen und vorliegend insbesondere die Voraussetzungen der §§ 903, 1004 BGB wie ein ordentliches Gericht prüfen muss5.

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 24. Juli 2014 – 1 A 221/12

  1. BVerwG, Urteil vom 06.06.1967 – IV C 216.65, BVerwGE 27, 170[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.1967, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 20.03.1996 – 1 UE 3234/94, juris m.w.N.[]
  3. BVerwG, Urteil vom 06.06.1967, a.a.O.[]
  4. vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1982 – 3 B 30/82, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213[]
  5. BVerwG, Urteil vom 06.06.1967, a.a.O; Hess.VGH, Urteil vom 20.03.1996, a.a.O.[]