Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten1.

Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass die erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher ausgeschlossen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist2.
Eine vor Anhängigkeit der Hauptsache – hier vor einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde – erlassene einstweilige Anordnung ist aufzuheben, sobald feststeht, dass das Hauptsacheverfahren nicht mehr zulässig erhoben werden kann3. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre hier aber von vornherein unzulässig, da verfristet.
Die Aufhebung der erlassenen einstweiligen Anordnung infolge Verfristung einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde macht die (nachzuholende) Anhörung der Antragsteller im Ausgangsverfahren indes in der Sache nicht entbehrlich.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. August 2019 – 1 BvQ 51/19