Die Verkaufsflächenbegrenzung im Sportwarengeschäft

Die Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800 m² Verkaufsfläche überschreiten, verletzt die Berufsfreiheit.

Die Verkaufsflächenbegrenzung im Sportwarengeschäft

So hat das Verwaltungsgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und dem Eilantrag stattgegeben. Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der derzeit gültigen Fassung untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, soweit deren Verkaufsfläche über 800 m² hinausgeht. In diesem Fall hat den Antrag die Betreiberin zweier Sportwarengeschäfte in Hamburg gestellt.

In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Hamburg ausgeführt, dass dem Verordnungsgeber – hier der Freien und Hansestadt Hamburg – im Rahmen der Ausübung seines Verordnungsermessens im Hinblick auf die volatile tatsächliche Lage zwar ein erheblicher Spielraum eingeräumt ist. Ihn trifft allerdings eine erweiterte Pflicht dazu, sein Vorgehen zu begründen und die Einhaltung der bundesgesetzlichen Vorgaben darzulegen. Daran fehlt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts. Weder den Materialien zu der Coronavirus-Eindämmungsverordnung noch den Angaben der Freien und Hansestadt Hamburg im Verfahren lässt sich entnehmen, welches Gesamtkonzept, an dem sich die einzelnen von ihr ergriffenen Maßnahmen zu messen hätten, sie verfolgt. Insbesondere ist weder erkennbar, ob eine zu bestimmende Zahl von Erkrankungen hingenommen werden sollte noch auf welchen Gesamtzeitraum möglicher Freiheitseinschränkungen das Gesamtkonzept der Freien und Hansestadt Hamburg ausgelegt ist.

Aus diesen Gründen verletzt die Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800 m² Verkaufsfläche überschreiten, nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit.

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Aussetzung der Vollziehung eines Approbationswiderrufs

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 7 E 1804/20

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