Das im Bauplanungsrecht geregelte gemeindliche Einvernehmen ist im bergrechtlichen Zulassungsverfahren nicht erforderlich, daher kann sich eine Gemeinde auch nicht auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit bei der Zulassung von Versatzmaßnahmen zur Erhöhung der Standsicherheit eines Stollens berufen.
So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Eilantrag der Ortsgemeinde Wellen gegen die Zulassung von Versatzmaßnahmen zur Erhöhung der Standsicherheit des Josef-Stollens durch die Firma TKDZ GmbH im Hauptbetriebsplan. Die Ortsgemeinde sah sich durch die Zulassung der Versatzmaßnahmen im Hauptbetriebsplan in ihrer Selbstverwaltungshoheit verletzt und berief sich insoweit insbesondere auf eine Beeinträchtigung ihrer Rechte als Straßenbaulastträgerin durch die Inanspruchnahme des kommunalen Wegenetzes durch Schwerlast-LKW. Daher hat sie Gemeinde gegen das Land einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier könnten zwar hoheitliche Maßnahmen, die die Straßenbaulast faktisch erweitern oder ihre Wahrnehmung erschweren könnten, den Straßenbaulastträger grundsätzlich in seinen Rechten beeinträchtigen.
Im vorliegenden Fall sei es aber nicht zu einer Beeinträchtigung gekommen. Zunächst habe das Land mangels Regelungskompetenz schon keine belastende Regelung über Verkehrswege auf dem Gemeindegebiet getroffen. Im Hauptbetriebsplan heiße es insoweit vielmehr lediglich, dass vom Betrieb ausgehende Verunreinigungen des öffentlichen Verkehrskörpers durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder aber zu beseitigen seien. Soweit die Ortsgemeinde Mehrkosten für die Unterhaltung der Josef-Schnuch Straße befürchte, sei zu berücksichtigen, dass sie für tatsächlich von der TDKZ GmbH verursachte Mehrkosten Ersatz verlangen könne, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Ortsgemeinde als Straßenbaulastträgerin höhere Aufwendungen entstünden. Gleiches gelte für die obere Waldstraße.
Schließlich könne die Ortsgemeinde sich nicht mit Erfolg auf eine fehlende Erschließung des Vorhabens berufen. Das im Bauplanungsrecht geregelte gemeindliche Einvernehmen sei im bergrechtlichen Zulassungsverfahren nicht erforderlich, sodass die Gemeinde sich insoweit auch nicht auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufen könne.
Im Übrigen erschließe sich aber auch nicht, warum der Bergbaubetrieb, der seit über 130 Jahren angefahren werde, nunmehr nicht mehr erschlossen sein solle.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 29. Oktober 2013 – 5 L 1240/13.TR










