Ist eine Äußerung nach ihrem Aussagegehalt und dem Kontext, in dem sie gefallen ist, nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen, kann dieses Recht gegenüber dem Recht auf Unversehrtheit einer Sozialsphäre in Form der beruflichen Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG überwiegen.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall die Berufung des Klägers, der unter dem Namen „Tichys Einblick“ u. a. eine Online- und Videoplattform betreibt und ein Monatsmagazin herausgibt, zurückgewiesen. Gleichzeitig ist die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Stuttgart1 bestätigt worden.
Der Kläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung einer Äußerung der Grünen-Politikerin und Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages in einem Interview vom 20. Oktober 2019 in der Tageszeitung „Augsburger Allgemeine“ unter dem Titel: „Künast und Roth im Doppel-Interview: ‚Manches geht nicht spurlos an dir vorbei‘“. Dabei erzählte die Beklagte von Anfeindungen im Internet ihr gegenüber folgendermaßen: „Auch ich versuche immer wieder, gegen Drohungen und Beleidigungen juristisch vorzugehen…. Wir dürfen nicht aufhören, das Thema in die breite Öffentlichkeit zu tragen. Wir müssen die Stichwortgeber benennen, all diese neurechten Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht – von Roland Tichy über Henryk M. Broder bis hin zu eindeutig rechtsradikalen Blogs.“ Nachdem das Landgericht Stuttgart den Unterlassungsantrag des Klägers zurückgewiesen hatte, hat er sein Ziel mit der Berufung weiter verfolgt.
Vom Oberlandesgericht Stuttgart ist in seiner Entscheidung ausführlich dargelegt worden, dass die streitbefangene Äußerung nach ihrem Aussagegehalt und dem Kontext, in dem sie gefallen ist, nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen sei. Das Recht des Klägers auf Unversehrtheit seiner Sozialsphäre in Form seiner beruflichen Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG überwiege im vorliegenden Fall nicht das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG.
Für einen unvoreingenommenen Durchschnittsleser ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerung, dass die Äußerung der Verfügungsbeklagten über „all diese neurechten Plattformen ….“ insgesamt eine Meinungsäußerung darstelle, die von den Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens der Beklagten geprägt ist. Claudia Roth sei es mit der hier beanstandeten Äußerung in der „Augsburger Allgemeinen“ erkennbar inhaltlich nicht auf einzelne Aussagen konkreter Plattformbetreiber, sondern darauf angekommen, dass man „Hetze und Falschbehauptungen“ gerade dann, wenn sie wiederholt auftreten, ihrer Auffassung nach nicht unwidersprochen hinnehmen, sondern auch unter Nennung des Urhebers öffentlich angehen solle.
Darüber hinaus liege auch eine sogenannte Schmähkritik, welche die Meinungsäußerungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurücktreten lassen würde, nicht vor. Liege aber keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vor, so sei über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei überwiege bei der hiernach gebotenen Abwägung das Interesse der Beklagten an der freien Äußerung ihrer Meinung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Form seiner beruflichen Ehre.
Außerdem sei die Beklagte in ihrem Äußerungsrecht auch nicht durch ihr Amt als Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages eingeschränkt. Das Interview der Beklagten vom 20. Oktober 2019 sowie die konkrete streitgegenständliche Äußerung hätten nach der Betrachtung des unbefangenen Lesers nicht das von Claudia Roth bekleidete Amt, sondern Anfeindungen im Internet gegen ihre Person als Frau und Grünen-Politikerin zum Gegenstand.
Aus diesen Gründen steht dem Kläger daher kein Unterlassungsanspruch gegen Claudia Roth zu.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2020 – 4 U 86/20
- LG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2020 – 11 O 538/19[↩]
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