Für einen Anspruch einer kleinen Ratsfraktion auf Einräumung eines Grundmandats in jedem Ratsausschuss – unabhängig von der Ausschussgröße – gibt es keine verfassungsrechtliche Grundlage in Rheinland-Pfalz.
So hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall einer Verfassungsbeschwerde der Fraktion „Die Linke“ entschieden, die in keinem Ausschuss des Mainzer Stadtrats vertreten ist. Nach dem Ergebnis der Kommunalwahl im Jahr 2009 entfielen auf die Fraktion „Die Linke“ zwei der insgesamt 60 Sitze im Mainzer Stadtrat. Bei der vom Stadtrat festgelegten Ausschussgröße von 14 Mitgliedern war sie nach den proportionalen Sitzzuteilungsregeln in keinem Ausschuss vertreten. Ihren Antrag, die Zahl der Ausschussmitglieder von 14 auf 18 zu erhöhen, so dass sie in jeden Ausschuss einen Vertreter entsenden könnte, lehnte der Stadtrat mit der Begründung ab, eine Erhöhung der Mitgliederzahl lasse ein sinnvolles Arbeiten in den Ausschüssen nicht zu. Ihre Klage, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte, blieb sowohl beim Verwaltungsgericht Mainz als auch beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ohne Erfolg.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die Bedeutung des sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit verkannt. Danach müsse grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung das Plenum widerspiegeln.
In seiner Entscheidungsbegründung hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ausgeführt, dass dem aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation folgenden Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hier insofern entsprochen worden sei, als die Ausschusssitze abhängig vom Stärkeverhältnis der Fraktionen im Stadtrat vergeben worden seien. Die Fraktion der Beschwerdeführerin sei allerdings so klein, dass nach den maßgeblichen proportionalen Sitzzuteilungsregeln und der festgelegten Ausschussgröße von 14 Mitgliedern auf sie kein Sitz entfalle. Dies begegne jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Für einen Anspruch auf Einräumung eines Grundmandats in jedem Ratsausschuss – unabhängig von der Ausschussgröße – gebe es keine verfassungsrechtliche Grundlage. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit enthalte für sich genommen auch keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses. Jedenfalls auf der Ebene der Gemeindevertretung dürfe sich die Bestimmung der Zahl der Ausschussmitglieder von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen. Es sei dabei nicht entscheidend von Belang, ob durch die Größe des Ratsausschusses gewährleistet sei, dass alle Fraktionen darin mitwirken könnten. Eine kleine Fraktion in der Gemeindevertretung sei nicht berechtigt, eine Erhöhung der Ausschusssitze zu verlangen, um dann dort berücksichtigt zu werden. Bei einer Erhöhung der Mitgliederzahl der Ratsausschüsse zur proporzgerechten Berücksichtigung selbst der kleinsten Fraktion bestehe generell die Gefahr, dass hierunter die Effektivität der Ausschussarbeit leide. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass für Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz anders als für Bundes- und Landtagswahlen weder die Fünf-Prozent-Sperrklausel noch eine sonstige Sperrklausel gelte und dies die Mindestgröße der Fraktionen beeinflusse, die im Gemeinderat bereits aus zwei Personen bestehen könne. Hiervon ausgehend habe das Oberverwaltungsgericht verfassungsrechtlich unbedenklich angenommen, dass mit Blick auf die Notwendigkeit funktionsgerechter Aufgabenerfüllung des Rats und der Ausschüsse die Festlegung einer Ausschussgröße, die – wie hier – ungefähr einem Viertel der Zahl der Ratsmitglieder entspreche, sachlich gerechtfertigt sei, selbst wenn dann eine kleine Fraktion, wie die der Beschwerdeführerin, nicht vertreten sei. Im Übrigen dürften Ausschüsse nach den Vorschriften der Gemeindeordnung die gemeindlichen Angelegenheiten grundsätzlich nur vorberaten und lediglich in Fällen geringerer Bedeutung abschließend entscheiden. Deshalb seien kleine Fraktionen, die nicht in Ausschüssen vertreten seien, an den wichtigen Entscheidungen im Rat beteiligt. Ratsmitglieder, die nicht in einem Ausschuss vertreten seien, hätten überdies das Recht, an den Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen, so dass sie sich über die Ausschussarbeit und insbesondere über die Behandlung einer gemeindlichen Angelegenheit in den Ausschüssen schon vor einer Entscheidung im Gemeinderat informieren könnten.
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2014 – VGH B 22/13











