Einen nachträglichen Schallschutz können Anwohner einer Bahnlinie nur verlangen, wenn nach dem Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche, unvorhergesehene Verkehrszunahme festgestellt worden ist, die eine Erhöhung des Dauerschallpegels um mindestens 2,1 d(b)A verursacht.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in den hier vorliegenden Fällen den Anwohnern der seit 2006 wieder in Betrieb genommenen Anhalter Bahn in Lichterfelde Süd (S- und Fernbahn) keine nachträgliche Anordnung von Schallschutzmaßnahmen zugebilligt. Voraussetzung für einen nachträglichen Schallschutz wäre die Feststellung einer nach dem Planfeststellungsbeschluss eingetretene, unvorhergesehene Verkehrszunahme, die eine Erhöhung des Dauerschallpegels um mindestens 2,1 d(b)A verursacht, gewesen. Zwischen den Beteiligten war u.a. streitig, von welchem Niveau aus die Zunahme zu bemessen ist und ob der Zugverkehr zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme richtig ermittelt wurde.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin sei nach dem bisherigen Vorbringen der Kläger eine erhebliche Steigerung nicht gegeben. Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst gesehen, von Amts wegen ein Schallgutachten einzuholen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 6. Februar 2014 – VG 13 K 126.10, VG 13 K 127.10, VG 13 K 246.09 und VG 13 K 136.10