Die vorgeschriebene einheitliche Dachfarbe

Es fehlt an einem gewichtigen öffentlichen Interesse für den Erlass gestalterischer Bauvorschriften durch eine Gemeinde, wenn das gesamte Baugebiet Ausdruck einer großen Baufreiheit ist, so dass die Festsetzung über eine bestimmte Dacheindeckung und Farbe rechtswidrig ist.

Die vorgeschriebene einheitliche Dachfarbe

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage der Ortsgemeinde Veldenz gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen einen Grundstückseigentümer im Bebauungsplangebiet „Hinter den Banngärten“ abgewiesen. Die Ortsgemeinde Veldenz hat in diesem Bebauungsplan festgesetzt, dass die Dacheindeckung mit Schiefer, schieferähnlichem Material oder blaubraun engobierten Ziegeln zu erfolgen hat. In diesem Fall hatte der Hauseigentümer sein durch den Hagelsturm im Sommer 2011 beschädigtes Haus mit roten Dachziegeln neu eingedeckt. Die Ortsgemeinde sah hierin einen Verstoß gegen die Festsetzungen ihres Bebauungsplanes und forderte den Landkreis als dafür zuständige Behörde dazu auf, gegenüber dem Hauseigentümer eine Beseitigungsanordnung zu erlassen, was der beklagte Landkreis jedoch mit der Begründung ablehnte, dass die rote Dacheindeckung nicht gegen baurechtliche Vorschriften verstoße, insbesondere die maßgebliche Textfestsetzung im Bebauungsplan unwirksam sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier stehe Gemeinden zwar nach den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften auch das Recht zu, Baugestaltungsvorschriften zu erlassen. Ein uneingeschränktes Gestaltungsrecht der Gemeinden sei hiermit wegen der grundgesetzlich garantierten Baufreiheit jedoch nicht verbunden. Vielmehr müsse ein gewichtiges öffentliches Interesse für den Erlass gestalterischer Vorschriften bestehen. Ein solches liege nur vor, wenn für ein abgegrenztes Gemeindegebiet eine gestalterische, gebietsspezifische Absicht verfolgt werde; diese müsse durch die Besonderheiten des betreffenden Gemeindegebietes geprägt sein. An solchen für die Gestaltung des Ortsbildes notwendigen Anlässen fehle es jedoch im streitgegenständlichen Bereich. Das Plangebiet liege deutlich getrennt vom alten Ortskern. Die Bebauung im Plangebiet werde geprägt durch ein Neben- und Miteinander unterschiedlicher Baustile, Dachformen und Fassadengestaltungen. Das gesamte Baugebiet sei Ausdruck einer großen Baufreiheit, weshalb sich angesichts der Vielfalt von vorhandenen Gestaltungselementen ein Zwang für eine einheitliche Dachfarbe nicht begründen lasse. Die bloße Beschränkung der Dachfarbe könne nicht den Eindruck eines typischen moselländischen Ortes vermitteln, weshalb die streitgegenständliche Festsetzung wegen fehlender gebietsbezogener Rechtfertigung unwirksam sei.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 26. September 2012 – 5 K 441/12.TR