Stehen die Bauarbeiten auf einem Grundstück unmittelbar bevor, sind insbesondere die erforderlichen Haushaltsmittel abrufbereit und es besteht Baurecht in diesem Bereich, liegen die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 f des Bundesfernstraßengesetzes eines für den Ausbau einer Bundesautobahn benötigten Grundstücks vor.

So das Verwaltungsgericht Würzburg in dem hier vorliegenden Fall eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die vorzeitige Besitzeinweisung eines für den Ausbau der Bundesautobahn A3 benötigten Grundstücks. Bezüglich des in der Gemarkung Heidingsfeld gelegenen Grundstücks ist von der Stadt Würzburg am 23. Dezember 2013 ein Besitzeinweisungsbeschluss ergangen. Nun ist Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Besitzeinweisungsbeschluss gestellt worden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg lägen die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 f des Bundesfernstraßengesetzes aufgrund der hier ausreichenden summarischen Überprüfung vor. Die Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück stünden unmittelbar bevor, insbesondere seien die erforderlichen Haushaltsmittel abrufbereit. Auch bestehe Baurecht in diesem Bereich. Dem liege das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 zugrunde, wobei die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Prozesserklärungen den Vollzug nicht hemmten. Durch den Planergänzungsbeschluss der Regierung von Unterfranken vom 13. Mai 2013 seien keine Änderungen im Bereich des Grunderwerbs vorgesehen. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin auch für die Plangenehmigung vom 21. August 2013. Schließlich ändere auch der bei der Regierung von Unterfranken gestellte Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 nichts an dessen Vollziehbarkeit, da die Stadt Würzburg als Enteignungsbehörde an den (bestandskräftigen) Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung gebunden sei.
Daher hat das Verwaltungsgericht denAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die vorzeitige Besitzeinweisung des für den Ausbau benötigten Grundstücks abgelehnt.
Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 27. Januar 2014 – W 4 S 14.12