Verlangt die Wahlordnung zur Wahl der Frauenvertreterin, dass am Tage seines Erlasses das Wahlausschreiben ausgehängt wird, verletzt der Wahlvorstand wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens, wenn kein Aushang erfolgt oder erst lange nach Ablauf der Einreichungsfrist.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall der Wahl der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihrer Stellvertreterin für ungültig erklärt. Die Wahl hat am 22. November 2012 stattgefunden: Die weiblichen Beschäftigten aller der Senatsverwaltung für Justiz unterstehenden Gerichte und Behörden haben an diesem Tag die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihre Stellvertreterin gewählt. Die Klägerinnen, die am Kammergericht Berlin beschäftigt sind, haben die Wahl angefochten. Mit dem Wahlausschreiben habe der Wahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen binnen zwei Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens aufgefordert. Das Wahlausschreiben sei jedoch an einigen Gerichten gar nicht oder verspätet bekanntgemacht worden. Damit sei den Beschäftigten verschiedener Gerichte die Möglichkeit genommen worden, eigene Wahlvorschläge einzureichen. Trotz Hinweises hierauf habe der Wahlvorstand die Wahl nicht abgebrochen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin habe der Wahlvorstand wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verletzt. Das Wahlausschreiben sei nicht, wie von der Wahlordnung verlangt, am Tage seines Erlasses in allen Gerichten ausgehängt worden. Am Amtsgericht Schöneberg sei ein Aushang nicht, am Amtsgericht Neukölln erst lange nach Ablauf der zweiwöchigen Einreichungsfrist erfolgt. Dieser Verfahrensverstoß könne sich auch auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt haben. Denn es sei nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlausschreibens weitere Wahlvorschläge eingereicht worden und erfolgreich gewesen wären.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 3. Mai 2013 – 5 K 441.12











