Die Wahl eines neuen Schulstadtrats

Ist das Auswahlgremium zur Besetzung des hauptamtlichen Stadtrates als Dezernent für die Bereiche Schule und Kultur von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, erfüllen die Kandidaten die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen und bestehen keine Anhaltspunkte für unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen, so ist die Wahl rechtmäßig.

Die Wahl eines neuen Schulstadtrats

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag gegen die Wahl des neuen Schulstadtrats in Bremerhaven abgelehnt. Der derzeitige Stelleninhaber (Antragsteller), dessen Amtszeit zum 31. Oktober 2012 endet, wollte mit dem Eilantrag die Besetzung des Amts des hauptamtlichen Stadtrates als Dezernent für die Be-reiche Schule und Kultur im Magistrat Bremerhaven mit dem gewählten Mitbewerber zum 01. No-vember 2012 verhindern. Der ausgewählte Konkurrent war zuvor am 05. Juli 2012 von der Stadt-verordnetenversammlung gewählt worden. Nach Auffassung des Antragstellers sei die Auswahl des Konkurrenten rechtswidrig, da sie nicht dem Prinzip der Bestenauslese entspreche. Es seien etwa keine dienstlichen Beurteilungen eingeholt worden. Ein Leistungsvergleich habe nicht stattgefunden. Die Wahl sei in Erfüllung der Koalitionsvereinbarung erfolgt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen erfolgt die Besetzung öffentlicher Ämter nach dem im Grundgesetz verankerten Leis-tungsprinzip im Sinne einer Bestenauslese anhand der Kriterien Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieses Leistungsprinzip werde aber durch die Regelung im Bremischen Beamten-gesetz (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG) über die Wahl hauptamtlicher Magistratsmitglieder einge-schränkt. Danach setzt die Ernennung zu einem solchen Amt eine Wahl der Stadtverordnetenver-sammlung voraus. Hinter dieser Regelung stünden das verfassungsrechtliche Demokratieprinzip sowie das Recht auf kommunale Selbstverwaltung.

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Das Verwaltungsgericht sieht eine solche Wahl nicht gänzlich der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dem Wesen einer Wahl würde es aber widersprechen, könnte die inhaltliche Entscheidung darüber, wer besser geeignet ist, gerichtlich überprüft werden. Die gerichtliche Kontrolle sei daher beschränkt darauf zu prüfen, ob das Auswahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob die Kandidaten die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllen oder etwa Anhaltspunkte für unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen bestehen. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht keine Fehler erkennen können. Ein Leistungsvergleich aufgrund dienstlicher Beurteilungen sei entbehrlich gewesen. Der gewählte Konkurrent erfülle das Anforderungsprofil, beide Kandidaten seien wählbar gewesen und Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Durchführung der Wahl seien nicht ersichtlich.

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 25. September 2012 – 6 V 900/12