Auch wenn die Einladung zu einer Wahlberechtigtenversammlung in ihrem Wortlaut misslungen ist, kommt es darauf an, wie ein an der Kommunalwahl Interessierter den Text versteht.

So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall über die vorläufige Zulassung eines Wahlvorschlages der Wählergruppe Bley zur Kommunalwahl 2014 durch den Wahlausschuss der Ortsgemeinde Mehren. Die ortsansässige Wählergruppe hatte für die Wahl zum Gemeinderat der Ortsgemeinde Mehren zu einer Wahlberechtigtenversammlung eingeladen, ihr Wahlvorschlag wurde jedoch später zurückgewiesen. Hintergrund ist, dass nach den Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes Bewerber von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen in einem Wahlvorschlag nur benannt werden können, wenn sie in einer Versammlung, zu der die Wählergruppe öffentlich eingeladen hat, von wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes gewählt wurden.
Am 11. April 2014 wies der Wahlausschuss der Ortsgemeinde Mehren den Wahlvorschlag der betreffenden Wählergruppe zurück. Zu der Wahlberechtigtenversammlung seien wörtlich nur wahlberechtigte Bewerberinnen und Bewerber und nicht alle wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes eingeladen worden. Hierdurch seien diejenigen Wahlberechtigten, die sich nicht als Bewerber einbringen wollten, ausdrücklich nicht angesprochen worden. Die Einladung sei daher fehlerhaft. Hierin liege ein Rechtsverstoß, der zur Zurückweisung des Wahlvorschlages führen müsse.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Trier ausgeführt, dass vorliegend noch eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Wahlvorschläge erfolgen könne. Die maßgebliche Frist sei noch nicht abgelaufen. Die Wählergruppe habe auch einen Anspruch darauf, dass ihr Wahlvorschlag zugelassen werde. Die öffentliche Einladung zu einer Wahlberechtigtenversammlung sei ein wesentliches Element der Wahlfreiheit und trage dazu bei, dass sich die Aufstellung der Kandidaten transparent vollziehe und für jedermann ein Wahlvorschlagsrecht bestehe. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Vereinigungen sei dies durch deren Organisationsform mit entsprechenden Vorkehrungen für die Kandidatenaufstellung und die öffentliche Berichterstattung über die Aktivitäten gewährleistet. Bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen solle verhindert werden, dass eine organisatorisch und ihrer Zahl nach nicht greifbare Personengruppe gewissermaßen verborgen einen Wahlvorschlag „im Hinterzimmer“ konzipiere und eine demokratisch vorbereitete Aufstellung umgehe.
Dem habe die Wählergruppe Rechnung getragen. Zwar sei die Einladung in ihrem Wortlaut misslungen. Obwohl der Herausgeber des Amtsblatts eine leichte redaktionelle Überarbeitung vorgenommen habe, sei es bei einer verqueren Formulierung geblieben. Maßgeblich sei jedoch, wie ein an der Kommunalwahl Interessierter, der sich nicht von vornherein auf die Stimmabgabe beschränken, sondern darüber hinaus im Aufstellungsverfahren seine Mitwirkung ernsthaft erwägen wolle, den Text verstehe. Dieser fühle sich durch die veröffentlichte Formulierung nicht von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen. Damit sei dem Gesetz Genüge getan. Die schwerwiegende Folge eines Ausschlusses von der Wahl sei nicht gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 29. April 2014 ‑1 L 732/14.TR