Eine Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung (EFRE) kann auch Wohngebäude erfassen, wenn diese zu einer Fabrikanlage und damit auch einer Industriebrache gehören. Ist der Antrag und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung dahingehend auszulegen, dass sie sich auf das Grundstück und alle darauf befindlichen Gebäude erstrecken, ist eine bereits bewilligte Förderung für den Abriss einer Industriebrache nicht teilweise zurückzunehmen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall einer Klage der Gemeinde Großschönau (Landkreis Goerlitz) gegen die teilweise Aufhebung eines Zuwendungsbescheides stattgegeben. Die Gemeinde hatte im Sommer 2009 das Fabrikgrundstück des ehemaligen VEB Frottana in ihrem Ortsteil Waltersdorf im Wege der Zwangsversteigerung erworben, um die Gebäude abzureißen und die Industriebrache zu renaturieren. Neben den Fabrikgebäuden befand sich auf dem Grundstück auch ein in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtetes Umgebindehaus, das von dem Begründer des ehemaligen Textilunternehmens bewohnt und in die Fabrikanlage miteinbezogen war. In der Denkmalliste des Freistaates sind sowohl die Fabrikanlage als auch das Umgebindehaus mit jeweils eigener Anschrift eingetragen. Die Gemeinde erhielt auf ihren Antrag die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abriss der gesamten Industrieanlage. Dem Antrag lag eine Flurkarte bei, auf der das gesamte Grundstück einschließlich aller Gebäude eingerahmt waren. Auf dieser Grundlage erhielt die Gemeinde vom Freistaat eine Zuwendung aus dem Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung (EFRE).
Nach der Beschwerde einer Bürgerin wurde die Gemeinde von der Denkmalschutzbehörde des Landkreises und der Landesdirektion Sachsen darauf hingewiesen, dass der Abriss des Umgebindehauses mangels Angabe seiner Anschrift im Antrag nicht von der Abrissgenehmigung erfasst sein dürfte. Weitere Maßnahmen erfolgten nicht. Die Gemeinde ließ das Gebäude in der Folge abreißen. Der nunmehr beklagte Freistaat hob daraufhin den Förderbescheid (über insgesamt ca. 300.000,00 EUR) teilweise auf, soweit er den Abbruch des Umgebindehauses mit einer Fördersumme von etwa 15.000,00 EUR betraf, da dieser nicht mit der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung erfolgt sei und der Abbruch von Wohnhäusern grundsätzlich nicht mit EFRE-Mitteln gefördert werden könne.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Dresden ausgeführt, dass der Antrag der Gemeinde und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung dahingehend auszulegen seien, dass sie sich auf das Grundstück und alle darauf befindlichen Gebäude erstreckten. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Förderung mit EFRE-Mitteln nicht auch Wohngebäude erfassen könne, wenn diese – wie hier – zu einer Fabrikanlage und damit auch einer Industiebrache gehörten.
Aus diesen Gründen darf der Freistaat Sachsen die der Gemeinde Großschoenau bereits bewilligte Foerderung fuer den Abriss des Umgebindehauses auf dem ehemaligen Fabrikgelaende des VEB Frottana in Woltersdorf nicht zurücknehmen.
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 3. Juni 2014 – 7 K 769/13