Die Zuständigkeit für den Asylantrag bei Fristversäumung

Ein Mitgliedstaat wird für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn er für die Stellung eines Übernahmeersuchens die Dreimonatsfrist in Art. 17 Abs. 2 Dublin-II-VO versäumt. Darauf kann der Asylbewerber sich zur Verhinderung seiner Rücküberstellung berufen.

Die Zuständigkeit für den Asylantrag bei Fristversäumung

So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall, in dem es um die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ging, entschieden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint und die Rücküberstellung des Antragstellers nach Dänemark angeordnet. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO). Hält ein Mitgliedsstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2, den anderen Mitgliedsstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreiten, so ist gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin-II-VO der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

Der Antragsteller hat ausweislich des angefochtenen Bescheid bereits am 15.06.2011 einen Asylantrag gestellt. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger, wie gerichtsbekannt ist, vorübergehend zurückgestellt hat, erfolgte erst nach über einjähriger Untätigkeit am 21.08.2012 die persönliche Anhörung des Antragstellers sowie unmittelbar danach, ebenfalls am 21.08.2012, das Übernahmeersuchen nach der Dublin-II-VO an Dänemark.

Die Versäumung der Drei-Monatsfrist führt gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO zur Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Antrags auf Asylgewährung.

Hierauf kann sich die Antragsteller auch berufen. Die Nichteinhaltung der Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

Für die Norm des § 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO folgt das Bestehen eines subjektiven Rechtes aus der Regelung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG, wonach sich ein Ausländer im Bundesgebiet auf das Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Etwas anderes folgt vorliegend nicht daraus, dass Dänemark der Übernahme trotz des verspäteten Übernahmeersuchens zugestimmt hat1.

Das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es vorliegend, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutzes zu gewähren, da die zeitnahe Abschiebung des Antragstellers nach Dänemark droht mit der faktischen Folge, dass er sein Asylbegehren im Bundesgebiet nicht mehr geltend machen kann.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – A 7 K 4330/12

  1. ebenso VG Bremen, Beschluss vom 26.07.2012 – 4 V 815/12.A[]