Vom Beschwerdeführer eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerden nach § 26 DRiG sind nicht geeignet, den Fristlauf für eine Verfassungsbeschwerde zu hemmen1.

Zwar beinhaltet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken2. Dieses Ziel war vorliegend mit den von dem Beschwerdeführer eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden jedoch nicht zu erreichen.
Die Dienstaufsicht nach § 26 DRiG erstreckt sich allein auf die äußere Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, nicht auf die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt. Sie ermöglicht daher nicht die Beseitigung einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. September 2019 – 1 BvR 1700/19
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 1 BvR 872/04, Rn. 2[↩]
- vgl. BVerfGE 73, 322, 325; 84, 203, 208[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 1 BvR 872/04, Rn. 2[↩]
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