Die Ergebnisse einer Doktorarbeit werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die im Rahmen der Promotion erhobenen Daten in einer Publikation, an der der Doktorvater mitgewirkt hat, verfälscht worden sind. Dadurch ist der Doktorand nicht verpflichtet, diese verfälschten Daten zu diskutieren oder deren Unrichtigkeit in der Arbeit zu erörtern.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall die die Aberkennung eines Doktorgrades durch die Justus-Liebig-Universität Gießen aufgehoben. Die Klägerin hatte den Doktorgrad 2001 mit einer Doktorarbeit zur postoperativen Schmerztherapie erlangt. Grund für die Aberkennung des Doktorgrades und die ebenfalls verlangte Streichung einer Quelle im Literaturverzeichnis der Arbeit war eine Publikation, die unter Nennung der Klägerin als Mitautorin im Jahr 1998 aber mit Daten, die von den von der Klägerin für ihre Dissertation erhobenen abwichen, veröffentlicht worden war. Die Justus-Liebig-Universität warf der Klägerin vor, sie habe gegen die Satzung der Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen, weil sie die Publikation in ihre Doktorarbeit aufgenommen habe, obwohl sie selbst bestreite, Mitautorin zu sein und in ihrer Arbeit auch die in der Publikation genannten Daten nicht diskutiert habe.
Die Klägerin hat sich gegen die Aberkennung ihres Doktorgrades vor dem Verwaltungsgericht Gießen gewehrt und gleichzeitig verlangt, die streitige Quelle aus dem Literaturverzeichnis ihrer Doktorarbeit zu streichen und sich außerdem bei dem wissenschaftlichen Verlag gegen ihre Bezeichnung als Mitautorin zu verwahren.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen sei die Entziehung des Doktorgrades ermessensfehlerhaft. Der zentrale Vorwurf, dass die Klägerin sich nicht mit einer von ihr nur im Literaturverzeichnis genannten Publikation auseinandergesetzt und deshalb getäuscht habe, lasse sich nicht aufrechterhalten. Der Umstand, dass die von ihr im Rahmen ihrer Promotion erhobenen Daten in einer Publikation, an der ihr Doktorvater mitgewirkt habe, verfälscht worden seien, habe die Klägerin nicht verpflichtet, diese verfälschten Daten zu diskutieren oder deren Unrichtigkeit in der Arbeit zu erörtern. Die Ergebnisse ihrer Doktorarbeit seien dadurch nicht in Frage gestellt worden. Die weiteren Vorwürfe, dass sie sich durch die Auflistung der Publikation als Mitautorin geriert habe und die Publikation selbst trotz Aufnahme in das Literaturverzeichnis in ihrer Doktorarbeit nicht verwertet habe, rechtfertigten allein die Aberkennung des Doktorgrades nicht.
Dagegen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, soweit von der Klägerin verlangt worden war, die streitige Quelle aus dem Literaturverzeichnis ihrer Doktorarbeit zu streichen und sich außerdem bei dem wissenschaftlichen Verlag gegen ihre Bezeichnung als Mitautorin zu verwahren. Letzteres sei nach der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zulässigerweise von der Klägerin zu fordern, da diese selbst die Mitautorenschaft an der Publikation bestreite.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 3 K 1293/12.GI