Distanzunterricht – und der Stundenplan

Ein Anspruch auf einen Corona-bedingten Distanzunterricht im Umfang des jeweiligen Stundenplans besteht nicht. Wie und mit welcher Kommunikationstechnik die jeweilige Schule Distanzunterricht durchführt, ist eine schulinterne Organisationsmaßnahme, die den Unterrichtsbetrieb betrifft.

Distanzunterricht – und der Stundenplan

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Regensburg in dem hier vorliegenden Fall den Eilrechtsschutzantrag von Schülern, während der Corona-bedingten „Schulschließungen“ mittels Videounterricht im Umfang des jeweiligen Stundenplans beschult zu werden, abgelehnt. Den Antrag gegen den Freistaat Bayern haben vier Schüler aus unterschiedlichen Jahrgangsstufen eines staatlichen Landshuter Gymnasiums gestellt, die im gerichtlichen Verfahren durch ihre Eltern vertreten werden. Nach ihrer Meinung müsse aufgrund des derzeit nicht möglichen Schulbetriebs in Präsenzform ein Distanzunterricht im Umfang des jeweiligen Stundenplans stattfinden. Das Einstellen von Lernmaterialien auf Plattformen wie „mebis“ genüge hierfür nicht, vielmehr müssten Chat-Tools für Videounterricht genutzt werden.

In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Regensburg ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragsteller mit ihrem Anliegen nicht zuvor an die Schule herangetreten sind.

Weiterhin sei der Antrag aber auch unbegründet, da dem Staat bei Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich didaktischer Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens aufgrund des Bildungsauftrags eine umfassende Gestaltungsfreiheit verbleibe. Wie und mit welcher Kommunikationstechnik die jeweilige Schule Distanzunterricht durchführe, sei eine schulinterne Organisationsmaßnahme, die den Unterrichtsbetrieb betreffe. Insoweit hätten Schüler und Eltern keinen Anspruch gegen den Staat, solange ihre Rechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden, etwa durch unzumutbare Nachteile oder eindeutig rechtswidrige Maßnahmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner derzeit bei der Ausgestaltung des Distanzunterrichts im Rahmen der Corona-Pandemie seinen Gestaltungsrahmen überschritten und seine Pflichten, für ein leistungsfähiges Schulwesen zu sorgen, evident verletzt hätte, bestünden jedoch nicht.

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Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 25. Januar 2021 – RN 3 E 21.34

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