Disziplinarmaßnahmen gegen einen rückfälligen alkoholkranken Beamten

Nach § 62 Satz 1 NBG a.F. (jetzt § 34 Satz 1 BeamtStG) hat sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Daraus folgt die Verpflichtung, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und diese zu erhalten. Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört es, nach einer Alkoholentziehungstherapie den Griff zum so genannten “ersten Glas Alkohol“ zu unterlassen, weil jeglicher Genuss von Alkohol nach einer Entziehungstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben lässt und erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann1. Gleichwohl begründet nicht der Griff zum Alkohol den Vorwurf der Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten, denn die Trunksucht ist im Entstehen nicht selbstverschuldet. Disziplinarrechtlich relevant ist der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholsucht vielmehr erst dann, wenn die Entziehungskur erfolgreich war, d. h. den Beamten in die Lage versetzt hat, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, und wenn die erneute Alkoholabhängigkeit negative Auswirkung auf den dienstlichen Betrieb hat2. Wichtige Indizien hierfür sind u.a. Verlauf und Ergebnis der Therapie und Dauer der anschließenden Abstinenzphase, wobei sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erfolg einer Kur nicht aus einer bestimmten, zeitlich festgelegten Dauer alkoholischer Enthaltsamkeit ergibt3. Hat ein Beamter erfolgreich eine Therapie absolviert, was mangels Heilbarkeit einer solchen Erkrankung nur die Fähigkeit bedeutet, ohne Alkohol leben zu können, hat er die weitere Pflicht, einen Rückfall in die Alkoholsucht nach besten Kräften zu vermeiden4.

Disziplinarmaßnahmen gegen einen rückfälligen alkoholkranken Beamten

Eine Entziehungskur eines chronisch alkoholkranken Beamten ist nicht erst dann erfolgreich, wenn der Beamte von der Alkoholkrankheit geheilt ist oder wenn er ohne jede weitere Hilfe alkoholabstinent leben kann.

Eine Entziehungskur ist bereits dann erfolgreich, wenn der Beamte durch die Therapie in die Lage versetzt worden ist, über einen nachhaltigen Zeitraum (hier über ein Jahr lang) abstinent zu leben, auch wenn er in diesem Zeitraum zur Verfestigung der vermittelten Verhaltenstechniken einer ambulanten Therapie bedurfte.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 2010 – 20 LD 13/08

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2001 – 1 D 64/01; BVerwG, Urteil vom 11.02.1998 – 1 D 21.97; Nds. OVG, Urteil vom 13.05.2004 – 1 NDH L 3/03[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2001, a.a.O.; BVerwG, vom 12.10.1999 – 1 D 25.98; Nds. OVG, Urteil vom 28.01.2005 – 1 NDH L 6/03; und Urteil vom 13.05.2004 – 1 NDH L 3/03[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1997 – BVerwG 1 D 68.95[]
  4. vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand: November 2009, § 13 BDG Rn. 77[]