Vor einer Woche hatte das Verwaltungsgericht Köln den Vollzug des von der Stadt Köln für die Karnevalstage verfügten Glausverbots für die Kölner Innenstadt ausgesetzt. Buchstäblich am letzten Tag vor Beginn der närrischen Tage hat heute jedoch auf die Beschwerde des Oberbürgermeisters der Stadt Köln hin das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster das für den Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit die anderslautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben.
Zwar werde, so das OVG Münster zur Begründung seiner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen, im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen eine Gefahrenschwelle nicht überschritten. Jedoch gäben die besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals nach den Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu einer differenzierteren Betrachtung. Es komme alljährlich durch am Boden liegende Glasflaschen und Scherben inmitten dicht gedrängter Menschenmassen zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei zwar fraglich, ob diese Gefahrenlage effektiv durch das in Rede stehende Glasverbot bekämpft werden könne, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gerechtfertigt sei und ob das Vorgehen der Stadt Köln nicht einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.
Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen allgemeinen Folgenabwägung bestehe jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Glasverbots. Das von der Stadt Köln ausgearbeitete Kontrollkonzept sei nicht von vornherein ungeeignet zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass dieses Konzept zu einer erheblichen Reduzierung der durch Glasbruch verursachten Schäden führen werde. Diese Annahme rechtfertigten insbesondere die Erfahrungen, welche die Stadt Dortmund anlässlich der Loveparade im Jahre 2008 mit einem ähnlichen Konzept gemacht habe. Danach sei die Zahl der Schnittverletzungen gegenüber einer entsprechenden Vorjahresveranstaltung in Essen ganz erheblich zurückgegangen. Gegenüber diesen Gesichtspunkten wiege die mit dem Verbot einhergehende Belastung für die Karnevalisten, Glasbehältnisse weder mitführen noch benutzen zu dürfen, weniger schwer.
Hingegen hatte der Antrag Erfolg, soweit er sich gegen die Androhung von Zwangsmitteln im Wege der Allgemeinverfügung richtete. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die bereits vom Verwaltungsgericht Köln angeführten Bedenken gegen eine ordnungsgemäße förmliche Zustellung an die Betroffenen. Er wies darauf hin, dass es der Stadt allerdings unbenommen sei, etwaige Zwangsmittelandrohungen den jeweils Betroffenen vor Ort unmittelbar zuzustellen.
Zeitgleich lehnte das OVG Münster vier weitere Beschwerden von Imbiss- und Kiosk – Betreibern gegen ihnen gegenüber ausgesprochene Verkaufsverbote für Getränke in Glasbehältnissen ab.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10. Februar 2010 – 5 B 119/10 sowie 5 B 147, 148, 149 und 150/10











