Duale Hochschule Baden-Württemberg – und ihre Leitungsorgane

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde von 80 Professoren der Dualen Hochschule Baden-Württemberg nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen die Regeln des Landeshochschulgesetzes zur Besetzung der Leitungsgremien der Dualen Hochschule wandten.

Duale Hochschule Baden-Württemberg – und ihre Leitungsorgane

Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit garantiert, dass Hochschullehrinnen und Hochschullehrer im Wissenschaftsbetrieb in einem Maße mitwirken und mitentscheiden können, dass Gefahren für die Freiheit von Forschung und Lehre vermieden werden. Entscheidend ist dabei die Gewichtung der Befugnisse zwischen Selbstverwaltungsorganen – also den Gremien, in denen wissenschaftlich Tätige vertreten sind – und den Leitungsorganen von Hochschulen und Universitäten.

Im Falle der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) sind diese Vorgaben nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eingehalten. Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum mit den im Landeshochschulgesetz (LHG) enthaltenen Vorschriften in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. Die Regeln zur Organisation der Hochschule bewirken im Ergebnis keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit.

Die Verfassung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg[↑]

Die DHBW entstand mit Wirkung zum 1.03.2009, als das Land die damaligen Berufsakademien in die neu errichtete Hochschule als Studienakademien eingliederte1. In der DHBW sind Studienakademien (§ 27a LHG) und Ausbildungsstätten (§ 65c LHG) in einer Körperschaft zusammengeschlossen; anerkannte Ausbildungsstätten sind Mitglieder der Hochschule (§ 9 Abs. 1 Satz 6, § 65c Abs. 2 LHG) und in den Gremien der DHBW vertreten. Die DHBW ist zudem zweistufig aufgebaut, mit einer zentralen Ebene, wo nach § 6 der Grundordnung (GrO) das Präsidium als Hochschulleitung, das Bundesverfassungsgericht und der Aufsichtsrat angesiedelt sind, und einer örtlichen dezentralen Ebene der neun Studienakademien, wo nach § 17 GrO der Rektor, der Örtliche Hochschulrat und der Örtliche Bundesverfassungsgericht eingerichtet werden. Die Aufgaben der DHBW sind in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5 LHG festgelegt.

Die Verfassungsbeschwerde[↑]

Die Beschwerdeführenden sind Professorinnen und Professoren an verschiedenen Standorten der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW). Sie wenden sich gegen die Vorgaben zur Wahl und Abwahl der zentralen Leitungsorgane sowie der örtlichen Rektorate nach dem Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg, dem Landeshochschulgesetz (LHG) vom 01.01.20052, mit Anpassungen im Dritten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz – 3. HRÄG) vom 01.04.20143, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13.03.20184.

Die am 13.06.2014 erhobene Verfassungsbeschwerde richtete sich zunächst gegen Änderungen des Landeshochschulgesetzes aus dem Jahr 2014. Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 14.11.2016 – 1 VB 16/15 – und der nachfolgenden Änderung des Landeshochschulgesetzes im Jahr 2018 im Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13.03.20184 wurde die Verfassungsbeschwerde teilweise aufrechterhalten und teilweise für erledigt erklärt, dies aber später teilweise widerrufen. Nunmehr richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 6, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 bis 4 LHG sowie § 18a LHG in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13.03.2018, gegen § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 15 LHG in der Fassung des Dritten Hochschuländerungsgesetzes vom 01.04.2014 sowie hilfsweise gegen § 27a Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 6 und 7 LHG in der Fassung des Dritten Hochschuländerungsgesetzes vom 01.04.2014 und § 27e LHG in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13.03.2018.

Die Beschwerdeführenden meinen, die Regelungen zur zentralen und zur dezentralen Organisation der DHBW seien weiterhin wissenschaftsinadäquat und verletzten sie in ihrem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Auf der zentralen Ebene der DHBW seien dem Präsidium zahlreiche wissenschaftsrelevante Kompetenzen zugewiesen, die Bundesverfassungsgerichte aber von fast allen wesentlichen wissenschaftsrelevanten Entscheidungen ausgeschlossen. Dies werde nicht durch hinreichende Mitwirkungs, Einfluss, Informations- und Kontrollrechte kompensiert. Die laufende Geschäftstätigkeit des Präsidiums könne nicht ausreichend beeinflusst werden. Auf die Zusammensetzung des Präsidiums könnten die Vertreterinnen und Vertreter der Grundrechtsberechtigten nicht wirksam Einfluss nehmen.

Auch die dezentrale Ebene der DHBW sei verfassungswidrig organisiert. Zwar solle die Leitung der Studienakademien grundsätzlich den örtlichen Rektorinnen oder Rektoren übertragen werden, doch könne das Präsidium Aufgaben jederzeit an sich ziehen; es sei daher rechtlich und tatsächlich das Leitungsorgan. Präsidium und Örtliche Hochschulräte hätten zudem substanzielle Entscheidungsbefugnisse, die Örtlichen Bundesverfassungsgerichte als Kollegialorgan der Grundrechtsträgerinnen und Grundrechtsrechtsträger dagegen nur begrenzte Mitwirkungsrechte.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenomme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG): Ihr komme keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme sei auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung5. Die aufgeworfenen Fragen können auf der Grundlage der vorhandenen verfassungsrechtlichen Maßstäbe entschieden werden. Insoweit kann offen bleiben, ob, wovon der Verfassungsgerichtshof ausgeht, aufgrund des Repräsentationsprinzips in kollegialen Selbstverwaltungsgremien für die Gruppe der Hochschullehrenden nur gewertet werden könne, wer von diesen mit einem entsprechenden Repräsentationsmandat gewählt wurde6. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden und eine solche Begrenzung ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung nicht7. Auf die Frage kommt es vorliegend aber auch nicht an. Die Anforderungen an die Möglichkeit des hochschulischen Kollegialorgans, das Leitungsorgan zu wählen und abzuwählen, sind von der Verteilung der Befugnisse zwischen beiden Organen abhängig8 und für die Beurteilung der nötigen Mitwirkung ist der Einfluss der wissenschaftlich Tätigen beziehungsweise der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler insgesamt entscheidend9.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg10, denn sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 3 BVerfGG) ist nicht in jedem Fall gewahrt. Die Beschwerdeführenden zu 35)) bis 80)) haben sich der Verfassungsbeschwerde erst nach der Gesetzesänderung im Jahr 2018 angeschlossen. Sie können sich daher grundsätzlich nur gegen die in diesem Jahr in Kraft gesetzten Neuregelungen des Landeshochschulrechts wenden. Hinsichtlich der vorangegangenen Fassungen des Gesetzes war die Jahresfrist verstrichen.

DHBW und die Wissenschaftsfreiheit[↑]

Die Regelungen zur Organisation der DHBW verletzen nicht die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit.

Die Beschwerdeführenden können sich als an der DHBW tätige Professorinnen und Professoren auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.

Soweit die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre übertragen wird, fällt dies unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG11. In welchen Einrichtungen, in welchem Umfang und bezogen auf welchen Fächerzuschnitt Personen amtlich damit betraut werden, wissenschaftlich eigenständig zu forschen und zu lehren, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers. Er ist dabei nicht auf die Fortschreibung von Traditionen beschränkt. Zwar wurden die Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit für Universitäten entwickelt, dann aber auf Fachhochschulen übertragen12. Die wissenschaftliche Lehre ist institutionell nicht an Universitäten gebunden13 und nicht nur Grundlagenforschung, sondern auch anwendungsbezogene Forschung als Wissenschaft von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt14.

Danach sind die DHBW als wissenschaftliche Einrichtung und die wissenschaftliche Tätigkeit der dort Beschäftigten von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfasst15. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 LHG ist die DHBW eine staatliche Hochschule, die der Gesetzgeber im Landeshochschulgesetz ausdrücklich „in die Reihe der vorhandenen Hochschulen“ gestellt hat16. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LHG vermittelt die DHBW im „dualen System“ des Studiums an der Studienakademie und der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten die Fähigkeit zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis und betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene „kooperative Forschung“. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 LHG nehmen die Hochschullehrenden diese Aufgaben in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit liegt bei Gesamtwürdigung der Regelungen für die DHBW im Landeshochschulrecht nicht vor. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum für Einrichtungen der Forschung und Lehre in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt.

Satz 1 GG verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen17; im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und sicherstellen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist18. Zur Organisation der Wissenschaftsfreiheit bedarf es eines Gesamtgefüges, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden19.

Das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge ist insbesondere nach dem Gewicht der Entscheidungsbefugnisse zwischen kollegialen Selbstverwaltungsorganen und Leitungsorganen zu bewerten. Zwar genießt dabei keines von beiden pauschal einen Vorrang. Je mehr, je grundlegender und je substantieller jedoch wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden20. Wissenschaftsrelevante Entscheidungen betreffen insofern nicht nur konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern auch die Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung und die Ordnungen, die für die eigene Organisation gelten sollen; dazu gehören alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt21.

Die Mitwirkung am Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung sowie die Wahl selbst müssen ebenfalls mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen22. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit wird allerdings nicht verletzt, wenn der Staat an der Entscheidung über die Besetzung von Hochschulleitungen beteiligt ist23. Doch muss auch hier ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden24. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt insofern kein Anspruch, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen25, aber ein Mitentscheidungsrecht. Der Gesetzgeber darf im Übrigen bei einer Neubestellung eines Leitungsorgans berücksichtigen, ob das Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung vorher mitgewirkt hat26; zudem muss eine Abwahl umso selbstbestimmter sein, je höher Ausmaß und Gewicht der Leitungsbefugnisse sind27.

Das durch die angegriffenen Normen geprägte Gesamtgefüge der Organisation der DHBW genügt diesen Anforderungen. Der Gesetzgeber hat dem Präsidium der DHBW zwar weitreichende wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse auf zentraler Ebene übertragen. Diese werden jedoch durch Mitwirkungsrechte des Bundesverfassungsgerichts als kollegialem Vertretungsorgan sowie durch Mitwirkungsrechte der Gruppe der Grundrechtsträgerinnen und Grundrechtsträger bei der Kreation der Leitungsorgane in verfassungsrechtlich ausreichender Weise kompensiert.

Soweit die Beschwerdeführenden meinen, dass Aufsichtsrat und Präsidium eine Organgruppe bildeten, weshalb das Verhältnis zwischen dem Bundesverfassungsgericht und Präsidium und Aufsichtsrat zusammen zu bewerten sei, greift dies nicht durch. Die Vorschriften zum Aufsichtsrat sind ohnehin nicht angegriffen. Im Übrigen steht das Grundgesetz einer Mitwirkung extern besetzter Gremien in der Hochschule nicht entgegen28. Es ist auch nicht erkennbar, dass die gesetzlichen Vorgaben eine Verflechtung zwischen externem Gremium und Präsidium bewirken würden, die die Wissenschaftsfreiheit strukturell gefährdet.

Es ist nicht erkennbar, dass die Regeln zur Organisation der DHBW eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit bewirken. Allerdings verfügt das Präsidium der DHBW über erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse. Dazu gehört die Kompetenz für den Struktur- und Entwicklungsplan29, den das Präsidium erstellt, dabei aber die Örtlichen Bundesverfassungsgerichte beteiligen muss (§ 27c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG). Zudem unterliegen die Pläne, die dann vom Aufsichtsrat beschlossen werden (§ 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 LHG), einem Zustimmungsvorbehalt durch den zentralen Bundesverfassungsgericht der DHBW (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG). Dieser kann damit den Plan zwar selbst nicht ändern, aber die Zustimmung verweigern und damit Anpassungen durchsetzen30. Unter Berücksichtigung des Ausgestaltungsspielraums des Gesetzgebers genügt dies, um zu verhindern, dass ein Struktur- und Entwicklungsplan ohne hinreichende Mitwirkung der Grundrechtsberechtigten beschlossen wird.

Desgleichen verletzen die Regeln zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen nicht die Anforderungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 LHG ist für diese Entscheidung an der DHBW das Präsidium zuständig; das Bundesverfassungsgericht hat nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LHG nur das Recht zur Stellungnahme. Doch ist das Präsidium an die Entwicklungsplanung gebunden, an welcher das Bundesverfassungsgericht mitwirkt. Das kann die fehlende Teilhabe am Abschluss dieser Vereinbarungen kompensieren31. Die Bindung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 LHG ist daher so zu verstehen, dass in Verträgen und Zielvereinbarungen die Zielsetzungen aus genehmigten Struktur- und Entwicklungsplänen zwingend zu beachten sind.

Auch die Vorgaben zu Entscheidungen über Funktionsbeschreibungen von Professuren vor einer Berufung nach § 48 Abs. 1 LHG sind wie auch die Vorgaben zur Berufung selbst32 mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu vereinbaren. Das Bundesverfassungsgericht hat nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LHG ein Recht zur Stellungnahme, wenn die Funktionsbeschreibung einer Professur nicht ohnehin mit dem Struktur- und Entwicklungsplan übereinstimmt, der wiederum an die Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts gebunden ist. Für die Berufung ist dann nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LHG der Präsident beziehungsweise die Präsidentin im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium zuständig, doch verfügen die Professorinnen und Professoren nach § 48 Abs. 3 Satz 2 LHG in der Berufungskommission über die Mehrheit der Stimmen und der Berufungsvorschlag nach § 48 Abs. 3 Satz 7 LHG bedarf der Zustimmung des Örtlichen Bundesverfassungsgerichts. Damit ist für den Regelfall gesichert, dass gegen den Willen der Hochschullehrenden keine Berufung erfolgen kann. Daran ändert die in § 48 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LHG eingeräumte Möglichkeit des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin, von einem Berufungsvorschlag in begründeten Fällen abzuweichen, nichts. Ein Abweichen vom Vorschlag ist nur aus hinreichend gewichtigen sachlichen Gründen möglich33. Auch das nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LHG erforderliche Einvernehmen des Wissenschaftsministeriums darf nur in begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.

Die gesetzlichen Vorgaben zu den wissenschaftsrelevanten Haushalts- und Budgetentscheidungen34 bewirken ebenfalls keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 und 7 LHG ist für die Aufstellung und den Vollzug des Haushalts- oder Wirtschaftsplans der DHBW das Präsidium zuständig und die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans obliegt nach § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHG dem Aufsichtsrat. Das Bundesverfassungsgericht der DHBW hat nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHG lediglich das Recht zur Stellungnahme. Dies genügt grundsätzlich nicht, um die hinreichende Mitwirkung der Grundrechtsberechtigten zu sichern35. Der Gesetzgeber hat insofern aber Vorgaben gemacht, die dieses Teilhabedefizit hinreichend kompensieren36. Er hat dem Bundesverfassungsgericht im Gesamtgefüge der DHBW erhebliche Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse zugewiesen37. So beschließt das Bundesverfassungsgericht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 LHG über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Abs. 6 LHG. Zudem beschließt das Bundesverfassungsgericht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 LHG über die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Studium und muss der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule zustimmen, mit der die Eckdaten für die fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung der Hochschule sowie Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren getroffen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LHG), was über die konkret geregelten Gegenstände hinaus (finanzielle) Folgewirkungen hat, was die Bindung der Planung verstärkt38.

Das Bundesverfassungsgericht der DHBW ist zudem das satzungsgebende Organ der Hochschule. Er beschließt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 LHG über die Grundordnung (§ 8 Abs. 4 LHG) und kann damit die Binnenstruktur der Hochschule festlegen. Er beschließt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG die Satzungen für Hochschulprüfungen, nimmt zu staatlichen Prüfungsverordnungen Stellung und beschließt an der DHBW über weitere studienrelevante Angelegenheiten sowie nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 LHG auch über alle anderen Satzungen.

Eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich auch nicht daraus, dass es an einer Kontrolle der täglichen Arbeit des Präsidiums fehlen würde. Die darauf abzielende Rüge der Verfassungsbeschwerde greift nicht durch. Bei der Gesamtwürdigung39 der Regeln, die wissenschaftsgefährdendes Handeln in der Organisation verhindern müssen40, ist zu berücksichtigen, dass dem Bundesverfassungsgericht vielfache Kontroll- und Informationsrechte gegenüber dem Präsidium der DHBW zustehen41. Das Präsidium muss das Bundesverfassungsgericht und seine beschließenden Ausschüsse über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unterrichten (§ 16 Abs. 6 Satz 1 LHG). Zudem kann ein Viertel das Bundesverfassungsgerichtsmitglieder in allen Angelegenheiten in der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 Abs. 3 Satz 1 LHG verlangen, dass das Präsidium das Bundesverfassungsgericht unterrichtet. Daneben kann jedes Mitglied des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 Abs. 3 Satz 2 LHG schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung mündliche Anfragen zu Angelegenheiten in der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts an das Präsidium richten. Der Gesetzgeber gibt dazu vor, dass eine Anfrage grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen zu beantworten ist oder eine Zwischennachricht erfolgen muss (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LHG i.V.m. § 9 Abs. 4 GrO). Schließlich kann ein Viertel das Bundesverfassungsgerichtsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 3 LHG Gegenstände auf die Tagesordnung des Bundesverfassungsgerichts setzen lassen. Insgesamt kann das Bundesverfassungsgericht, in dem die Hochschullehrenden die Mehrheit bilden, also kontinuierlich an der Arbeit des Präsidiums teilhaben.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Mitwirkung der an der DHBW wissenschaftlich Tätigen bei der Wahl und Abwahl der Hochschulleitung tragen im Gesamtgefüge dazu bei, eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit zu verhindern. Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Wahl der Hochschulleitung allein durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen, da es keinen Anspruch darauf gibt, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen25. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann ein Mitglied des Präsidiums der DHBW nach den gesetzlichen Vorgaben aber auch nicht gegen den Willen des Bundesverfassungsgerichts bestellt werden. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht der DHBW an allen Schritten des Verfahrens der Wahl der Hochschulleitung beteiligt, was den Hochschullehrenden maßgeblichen Einfluss sichert42. Das gilt sowohl für die Findung geeigneter Personen wie auch für die Wahl selbst (§ 18 LHG). Seit 2018 verfügen die Grundrechtsberechtigten zudem nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG im Bundesverfassungsgericht der DHBW über die Mehrheit der Stimmen, weshalb gegen ihren (übereinstimmenden) Willen grundsätzlich niemand gewählt werden kann.

Die hinreichende Mitwirkung der Grundrechtsberechtigten selbst ist auch gegeben, wenn das Bundesverfassungsgericht der DHBW an der Wahl der Hochschulleitung nicht mehr mitwirkt, weil im Fall der Stimmengleichheit im dritten Wahlgang nach § 18 Abs. 3 Satz 5 LHG und § 7b Abs. 4 Satz 5 GrO43 das Los entscheidet. Danach könnte zwar eine Person „gewählt“ werden, die nicht von der Mehrheit im Bundesverfassungsgericht getragen würde. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht als nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 LHG satzungsgebendes Organ für die Grundordnung (§ 8 Abs. 4 LHG) dies selbst so beschlossen. Ein Mitwirkungsdefizit zulasten des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich daher daraus nicht.

Desgleichen werden die Regelungen zur Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums der DHBW den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Nach § 18 Abs. 5 LHG ist eine Abwahl nur aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung der Hochschulorgane und des Wissenschaftsministeriums möglich. Die Grundrechtsberechtigten können die Abwahl über das Bundesverfassungsgericht auch selbst vorschlagen, sie nur nicht allein herbeiführen. Insoweit kann sich der Gesetzgeber für eine auf wechselseitige Kooperation angelegte Organisation entscheiden. Die Abwahl ist ohnehin keine Entscheidung über die Eignung einer Person für die Aufgabe, sondern mit dem Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit44 und dem Zusammenwirken der Beteiligten eine letzte Option zur Lösung von Konflikten zwischen Bundesverfassungsgericht und Hochschulleitung. Das Verfahren soll die betroffenen Personen vor willkürlichen Entscheidungen schützen45. Insofern ist weder eine nur abstrakt denkbare Blockademöglichkeit zu beanstanden46 noch die Einbindung des Wissenschaftsministeriums, denn sie erlaubt keine wissenschaftspolitisch beliebigen Entscheidungen und eröffnet kein freies politisches Ermessen47.

Der Gesetzgeber hat in § 18a LHG zudem ein Abwahlrecht speziell für die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrenden geschaffen. Die Regelung soll der Maßgabe des Verfassungsgerichtshofs Rechnung tragen, der es als erforderlich ansieht, dass sich die Gruppe der Hochschullehrenden ohne Mitwirkung anderer Gruppen oder weiterer Beteiligter von einem Rektoratsmitglied, das ihr Vertrauen nicht mehr genieße, trennen können müsse. Hier ist nicht zu entscheiden, ob dies zur Wahrung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit zwingend ist. Jedenfalls ist die Regelung für eine Sondersituation gedacht; sie soll leichtfertigem Umgang oder gar Missbrauch vorbeugen und das Abwahlverfahren bei einem unheilbaren Vertrauensverlust hinreichend effektiv gestalten48. Dabei sind Mindestquoren grundsätzlich nicht zu beanstanden49. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden ist50. Für weitgehende Mitwirkungsrechte der Hochschullehrenden an der Abwahl der Hochschulleitung spricht jedenfalls, dass sie aufgrund ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit und ihrer damit besonders engen Verbundenheit mit der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit besonders geeignet sind, für die Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen zu sorgen51.

Die gesetzlichen Vorgaben für die dezentrale Ebene der DHBW genügen ebenfalls den Anforderungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

Soweit vorgetragen wird, die Studienakademien würden nicht vor Ort, sondern zentral geleitet, greift dies unabhängig davon, ob damit die Wissenschaftsfreiheit gefährdet wäre, nicht durch. Für die Leitung der Studienakademien ist nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 15 LHG das Präsidium zuständig, soweit nicht das Landeshochschulgesetz oder das Präsidium selbst die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben allgemein oder im Einzelfall der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie zuweisen. Nach § 16 Abs. 8 LHG, auf den § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 15 LHG verweist, überträgt das Präsidium die Leitung im Regelfall widerruflich, sofern nicht übergeordnete Belange der DHBW entgegenstehen. Die Delegation auf die örtliche Ebene ist nach der gesetzlichen Konzeption die Regel und es ist begründungsbedürftig, wenn nicht delegiert wird52. Ihre Widerruflichkeit erzeugt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kein Druckpotenzial, das die Wissenschaftsfreiheit gefährden würde. Auch in der Hochschule wird insoweit auf den Grundsatz der Organtreue verwiesen, wonach alle Beteiligten zur Rücksichtnahme und möglichst schonender Ausübung der ihnen zugewiesenen Befugnisse sowie (rechts-)treuem Verhalten verpflichtet sind53.

Auch für die örtliche Ebene der DHBW ergibt eine Betrachtung im Gesamtgefüge, dass dem Rektorat zwar erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse übertragen sind, dem jedoch Mitwirkungsrechte des Kollegialorgans gegenüberstehen, über welche die Belange der Grundrechtsberechtigten zur Geltung kommen können. Das zeigen die umfänglichen Zuständigkeiten der Örtlichen Bundesverfassungsgerichte, in dem von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmen zu entscheiden. Sie prägen damit Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne, die zugehörigen Prüfungsordnungen, den Gleichstellungsplan, die Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie, die Zustimmung zu Vorschlägen zur Berufung und Verleihung von Honorarprofessuren, zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, zur Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche sowie zum Vorschlag des Präsidiums der DHBW zum Wahlvorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie (§ 27a Abs. 3 Satz 1 LHG).

Der Örtliche Bundesverfassungsgericht hat auch bei der Wahl der Leitung der Studienakademien nach § 27a Abs. 3 Satz 1 LHG ein Anhörungsrecht und muss die Wahl nach § 27a Abs. 3 Satz 4 LHG bestätigen. Die Abwahl ist wie auf der zentralen Ebene in § 27e LHG gesondert geregelt, lässt aber die Grundrechtsberechtigten selbst maßgeblich mitwirken. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Ein Abwahlrecht der Mitglieder des Präsidiums durch die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbständigen örtlichen Untereinheiten ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zwingend.

Insgesamt genügt die Ausgestaltung der Organisation der DHBW damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ist in diesem Rahmen nicht erkennbar.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 1 BvR 1586/14

  1. LTDrucks 14/3390, S. 70, 78[]
  2. GBl. S. 1[]
  3. GBl. S. 99[]
  4. GBl. S. 85[][]
  5. vgl. BVerfGE 90, 22, 24 f.; 96, 245, 248[]
  6. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 – 1 VB 16/15 130[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2003 – 1 BvR 1504/03, Rn. 24; Goerlich/Sandberger, DVBl 2017, S. 667, 675; Radermacher/Schneider, VBlBW 2017, S. 155 f.[]
  8. vgl. BVerfGE 127, 87, 130 f.; 136, 338, 365 Rn. 60, 379 Rn. 92[]
  9. vgl. BVerfGE 136, 338, 365 f. Rn. 61; 376 ff. Rn. 83 ff.; 380 f. Rn. 95[]
  10. vgl. BVerfGE 90, 22, 25 f.[]
  11. vgl. BVerfGE 126, 1, 19[]
  12. vgl. BVerfGE 126, 1; 139, 148, 191 Rn. 82[]
  13. vgl. BVerfGE 126, 1, 19 ff.[]
  14. vgl. BVerfGE 126, 1, 24[]
  15. dazu auch LTDrucks 16/5527[]
  16. LTDrucks 14/3390, S. 78; § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LHG[]
  17. vgl. BVerfGE 136, 338, 362 f. Rn. 56 m.w.N.[]
  18. vgl. BVerfGE 136, 338, 362 Rn. 55 m.w.N.; stRspr[]
  19. vgl. BVerfGE 136, 338, 363 Rn. 57; 139, 148, 182 f. Rn. 68 m.w.N.[]
  20. vgl. BVerfGE 111, 333, 356 f.; 127, 87, 117 f.; 136, 338, 366 f. Rn. 60 ff.; 139, 148, 183 Rn. 68[]
  21. vgl. BVerfGE 136, 338, 364 Rn. 58 m.w.N.[]
  22. vgl. BVerfGE 111, 333, 363; 127, 87, 128 f.; 139, 148, 183 Rn. 68[]
  23. vgl. BVerfGE 111, 333, 362 f.; zuletzt BVerfGE 139, 148, 182 f. Rn. 68 m.w.N.[]
  24. vgl. BVerfGE 111, 333, 362 f.; 127, 87, 117, 129; 136, 338, 365 Rn. 60[]
  25. vgl. BVerfGE 111, 333, 365; 127, 87, 129[][]
  26. vgl. BVerfGE 136, 338, 378 Rn. 88[]
  27. vgl. BVerfGE 127, 87, 130 f.; 136, 338, 365 Rn. 60[]
  28. vgl. BVerfGE 111, 333, 363[]
  29. vgl. BVerfGE 136, 338, 369 Rn. 67[]
  30. vgl. Goerlich/Sandberger, DVBl 2017, S. 667, 672[]
  31. vgl. BVerfGE 136, 338, 370 Rn. 68[]
  32. vgl. BVerfGE 127, 87, 121[]
  33. vgl. BVerfGE 127, 87, 123[]
  34. vgl. BVerfGE 136, 338, 371 Rn. 71[]
  35. vgl. BVerfGE 136, 338, 372 Rn. 74[]
  36. vgl. BVerfGE 136, 338, 372 Rn. 70[]
  37. vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 – 1 VB 16/15, Rn. 170[]
  38. Fehling, OdW 2017, S. 63, 67[]
  39. vgl. BVerfGE 127, 87, 117 f.[]
  40. vgl. BVerfGE 136, 338, 367 Rn. 62, 374 Rn. 78[]
  41. vgl. LTDrucks 15/4684, S. 165, 189 f.[]
  42. vgl. BVerfGE 136, 338, 378 Rn. 87[]
  43. eingefügt durch Nr. 9 der Vierten Satzung zur Änderung der Grundordnung der DHBW, Amtliche Bekanntmachungen der DHBW Nr. 02/2019, 22.03.2019[]
  44. dazu BVerfGE 111, 333, 364[]
  45. LTDrucks 15/4684, S. 187[]
  46. vgl. BVerfGE 111, 333, 364 f.[]
  47. vgl. BVerfGE 111, 333, 362 f.; 136, 338, 376 Rn. 83[]
  48. LTDrucks 16/3248, S. 35 f.[]
  49. vgl. BVerfGE 136, 338, 380 f. Rn. 95[]
  50. vgl. BVerfGE 35, 79, 116; 136, 338, 363 Rn. 57[]
  51. vgl. BVerfGE 139, 148, 188 f. Rn. 78 m.w.N.[]
  52. LTDrucks 15/4684, S. 169, 185[]
  53. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2011 – 15 A 1555/11 13 ff.; Haug, in: v. Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, 14. Ed. Stand: 01.11.2019, LHG, § 6 Rn. 18.04.[]

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