Durchführung von Versammlungen in Corona-Zeiten

Übersteigt bei einer geplanten Versammlung die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer die bisher in Aussicht gestellte Höchstzahl deutlich, ist die Durchführung der Versammlung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht vertretbar.

Durchführung von Versammlungen in Corona-Zeiten

Mit dieser Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Fällen die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen und damit gleichzeitig die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg bestätigt. Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung sind u.a. Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind zuzulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Von der Freien und Hansestadt Hamburg sind die von der Partei „Die Rechte“ beworbene Versammlung mit dem Titel „Zuwanderung bewirkt Sozialabbau: Gegen die rote und die goldene Internationale – heraus zum 1. Mai!“ wie auch eine Versammlung mit dem Titel „Wer lebt eigentlich von deiner Miete? Kapitalismus raus aus den Häuser!“, die jeweils in Hamburg-Harburg stattfinden sollten, aus Gründen des Infektionsschutzes verboten worden. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg die hiergegen gerichteten Eilanträge der Antragsteller mit Beschlüssen vom 29. und 30. April 2020 abgelehnt hatte, haben die Antragsteller mit der Beschwerde ihr Ziel weiter verfolgt.

Nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ist in den vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass die Regelung zum Versammlungsverbot mit höherrangigem Recht – insbesondere der Versammlungsfreiheit – vereinbar ist. Die Antragsteller haben jeweils auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht teilt – in beiden Verfahren – die Einschätzung, dass die Durchführung der einzelnen Versammlungen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht vertretbar ist, weil die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer die bisher in Aussicht gestellte Höchstzahl deutlich übersteigen dürfte. Vor diesem Hintergrund ist u.a. eine unübersichtliche und nur schwer zu bewältigende Gemengelage mit einem gesteigerten Ansteckungsrisiko zu erwarten.

Weiterlesen:
Corona-Verbote vor dem Bundesverfassungsgericht

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30. April 2020 – 5 Bs 66/20 und 5 Bs 67/20

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  • Demonstration, Hamburg,G20,: Pixabay