Die Rechtmäßigkeit neuer Beschränkungen der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer, die zwischen dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/76 und dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei eingeführt wurden, ist anhand von Art. 7 ARB 2/76 zu prüfen.

Die Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 erfasst auch eine nationale Regelung, mit der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer von der Erteilung eines nationalen Visums abhängig gemacht wird (hier: Einführung der Visumspflicht für türkische Staatsangehörige durch Art. 1 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes [DVAuslG]1).
Ein solches nationales Visumerfordernis kann durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, insbesondere durch das Ziel einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme, gerechtfertigt sein, wenn besonderen Umständen des Einzelfalls durch eine Härtefallklausel Rechnung getragen wird.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrte eine im Jahr 1964 geborene türkische Staatsangehörige die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab ihr Recht2. Auf die Sprungrevision der Ausländerbehörde hob das Bundesverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil nun auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Verwaltungsgericht Stuttgart:
Die (Sprung-)Revision der Ausländerbehörde, über die das Bundesverwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Ehefrau auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG mit einer Begründung bejaht, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, indem es davon ausgeht, dass der Ehefrau der Verstoß gegen das Visumerfordernis (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG) nicht entgegengehalten werden könne, weil das Visumerfordernis mit der Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 nicht vereinbar sei. Es hat weiterhin verkannt, dass das Spracherfordernis (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG) unionsrechtskonform ist, weil zum Zeitpunkt seiner Entscheidung mit der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG bereits eine weitere Ausnahme vom Erfordernis der deutschen Sprachkenntnisse galt, ohne dass es die Voraussetzungen dieser Härtefallregelung geprüft hat. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall von Spracherwerbsbemühungen abzusehen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG), und den Möglichkeiten, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise vom Visumerfordernis abzusehen, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache nicht abschließend entscheiden; die Sache ist daher an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht – entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts – sie zu berücksichtigen hätte3. Der revisionsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist daher das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.20084, zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.08.2018 durch das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) vom 12.07.20185.
Bundesrecht verletzt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass das nach nationalem Recht bestehende Visumerfordernis beim Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer, dem die Ehefrau unterfällt, mit der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 nicht vereinbar sei, sodass der Ehefrau schon deswegen ein Verstoß gegen das Visumerfordernis (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG) nicht entgegengehalten werden könne.
Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Ehefrau nach der nationalen Rechtslage visumpflichtig ist, sie ohne das erforderliche Visum nach Deutschland eingereist ist und daher die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt6.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 sowie Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind7, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung (EU) 2017/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.05.2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind8, bedürfen türkische Staatsangehörige für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich der vorherigen Erteilung eines Visums. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird9.
Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts erstrebte die Ehefrau von Anfang an einen Daueraufenthalt, um die Ehe mit ihrem türkischen Ehemann zu führen. Die Ehefrau ist demgegenüber „nur“ mit einem niederländischen Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen nationalen Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG) eingereist.
Die Ehefrau ist im hier entschiedenen Fall auch nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen, denn auch bei unterstelltem Anspruch auf ein Visum zum Ehegattennachzug ist hier die Ehe als wesentliche Voraussetzung für den Ehegattennachzug nicht nach der Einreise10, sondern bereits vor der Einreise der Ehefrau in das Bundesgebiet (am 3.08.2004 in der Türkei) geschlossen worden.
Die generelle Visumpflicht für türkische Staatsangehörige, die durch Art. 1 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 01.07.198011 mit Wirkung vom 05.10.1980 eingeführt wurde, verstößt entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen das „Stillhaltegebot“ des Art. 7 ARB 2/76. Die Visumpflicht zur Familienzusammenführung fällt als „neue Beschränkung“ zwar in den zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76. Sie ist aber aus Gründen der effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationskontrolle gerechtfertigt und geht mit Blick auf die Möglichkeit, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Einreise mit dem erforderlichen Visum abzusehen, bei unionsrechtskonformer Auslegung insbesondere nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 07.08.201812 – entschieden, dass die Einführung des Visumzwanges mit Wirkung vom 05.10.1980 sowohl in den zeitlichen13 als auch in den sachlichen14 Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 2/76 fällt und eine „neue Beschränkung“ für die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch einen türkischen Staatsangehörigen bewirkt15, weil sie die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung verschärft16.
Der EuGH hat in seinem Urteil aber auch seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung17 bekräftigt, dass eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 7 ARB 2/76 zulässig sein kann, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das dafür Erforderliche hinausgeht. Dies ist hier der Fall18.
Die Einführung des Visumzwanges für türkische Staatsangehörige war hier im Interesse einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme und damit aus auch unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses19 geeignet und erforderlich20. Das für die Einreise zum Ehegattennachzug erforderliche Visum soll gewährleisten, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den Nachzug bereits vor der Einreise geprüft werden21.
Die Visumpflicht geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus22 und ist in diesem Sinne auch verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Visumverfahren nur eine Verzögerung, nicht aber eine dauernde Verhinderung des ehelichen Zusammenlebens bewirkt23. Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch im Einzelfall ermöglicht das nationale Recht in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mittels einer Härtefallklausel, durch die besonderen Umständen des Einzelfalls, die die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machen, Rechnung getragen werden kann. Die Einreise ohne das erforderliche Visum führt danach nicht „automatisch“ zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr ist vor einer derartigen Ablehnung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf eine Nachholung des Visumverfahrens aufgrund besonderer Umstände zu verzichten ist. Bei dieser Entscheidung sind auch die Grundrechte der Betroffenen – namentlich das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC – zu berücksichtigen. Um einer nicht mehr verhältnismäßigen nachträglichen Beschränkung der Nachzugsvoraussetzungen entgegenzuwirken, ist § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in diesen Fällen unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass bei Unzumutbarkeit, das Visumverfahren im Herkunftsland nachzuholen, das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist24.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht weiterhin dadurch, dass es in Bezug auf das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 9 AufenthG) einen Verstoß gegen die Stillhalteklauseln des Assoziationsrechts bejaht und dabei verkannt hat, dass mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.06.201525, das am 1.08.2015 in Kraft getreten ist, mit § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG eine weitere Ausnahme vom Erfordernis der deutschen Sprachkenntnisse eingeführt worden war. Das Spracherfordernis bewirkt zwar eine „neue Beschränkung“ für den Ehegattennachzug, die aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und insbesondere nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgeht.
Die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 – Richtlinienumsetzungsgesetz –26 zum 28.08.2007 in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (auch) zu einem sich ordnungsgemäß in Deutschland aufhaltenden türkischen Arbeitnehmer, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ist eine „neue Beschränkung“ im Sinne der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 7 ARB 2/76. Denn sie hat dazu geführt, dass hierdurch die erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland strengeren Voraussetzungen unterworfen wird, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklauseln galten27.
Das nach der nunmehr maßgeblichen aktuellen Rechtslage geltende Spracherfordernis ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union28 gerechtfertigt; denn es dient der Integration der Nachzugswilligen29.
In der Rechtssache Dogan hat der EuGH zwar noch offengelassen, ob die von der deutschen Regierung für diese Beschränkung angeführten Gründe, die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und die Förderung der Integration, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sein können. Er hat jedoch in der jüngeren Rechtsprechung eindeutig zu erkennen gegeben, dass das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann30. In diesem Zusammenhang wies er auf die Bedeutung hin, die Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Unionsrechts beigemessen wird, wie es sich aus Art. 79 Abs. 4 AEUV und aus mehreren Richtlinien (u.a. die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung31) ergibt, denen zufolge die Integration von Drittstaatsangehörigen entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beiträgt32. Im Urteil vom 09.07.201533 betreffend die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 – hat der Gerichtshof im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ferner ausgeführt, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen die Verständigung zwischen den Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und darüber hinaus die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen begünstigt. Auch erleichtert der Erwerb von Sprachkenntnissen den Zugang zu Berufsausbildung und Arbeitsmarkt. Das Spracherfordernis ist daher geeignet, das Ziel einer erfolgreichen Integration zu gewährleisten.
Nach der Einfügung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG geht das Erfordernis des Spracherwerbs vor der Einreise auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Denn dem Gesetzgeber ging es gerade um eine Verbesserung der Ausgangslage der Nachziehenden; den Nachweis von Deutschkenntnissen nach der Einreise sah er als nicht in gleichem Maße wirksam an, ein eigenständiges Sozialleben in Deutschland zu ermöglichen, wie die Nachweispflicht vor der Einreise34.
Die Verhältnismäßigkeit im Übrigen wird – jedenfalls bei deren unionsrechtskonformer Auslegung und Anwendung – durch die Härtefallklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG, die während des Klageverfahrens in Kraft getreten ist, gesichert. Denn sie ermöglicht eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und verhindert, dass fehlende deutsche Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung eines Nachzugsantrags führen35. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Bemühens um den Erwerb einfacher Sprachkenntnisse können in der Person des Ehegatten oder in äußeren Umständen liegende Gründe sein, z.B. Alter, Gesundheitszustand des Betroffenen, seine kognitiven Fähigkeiten, die Erreichbarkeit von Sprachkursen oder die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit eines Sprachlernangebots36.
Der Rechtsstreit ist zur weiteren Klärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), weil für eine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die erforderlichen Tatsachenfeststellungen sowohl für die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG als auch zur Frage fehlen, ob nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Ausnahme vom Visumerfordernis zu machen ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG nicht geprüft und deswegen keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen zu der Frage getroffen, ob es der Ehefrau aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.
Das Verwaltungsgericht wird in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob es der Ehefrau angesichts ihres Gesundheitszustandes und des geltend gemachten Betreuungsbedarfs zumutbar ist, in der Türkei über einen längeren Zeitraum selbstständig zu leben und an Sprachkursen teilzunehmen, oder ob sie so stark von der Hilfe und persönlichen Unterstützung ihres Ehemannes abhängig ist, dass er sie in die Türkei begleiten müsste, damit sie dort das Verfahren zur Erteilung des erforderlichen Visums nachholen kann37.
Ferner sind Feststellungen dazu erforderlich, ob der Ehefrau aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten der Erwerb der erforderlichen einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache innerhalb angemessener Zeit möglich ist. Es sind weiterhin Feststellungen zur Verfügbarkeit, Erreichbarkeit und den Kosten von Sprach- und Alphabetisierungskursen in der Nähe des letzten – bzw. eines möglichen – Wohnortes der Ehefrau in der Türkei zu treffen. Bemühungen zum Erwerb einfacher schriftlicher und mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache sind allenfalls dann von vornherein unzumutbar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese innerhalb eines Jahres zu einem irgendwie gearteten Fortschritt führen. Ein Bemühen um Spracherwerb ist auch von demjenigen zu verlangen, bei dem aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nur der Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse erfolgversprechend erscheint38.
Diese Feststellungen sind nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht schon nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG entbehrlich. Denn hiernach ist die Ehefrau vom Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse nicht deswegen befreit, weil ihr der Spracherwerb wegen einer Krankheit oder Behinderung unmöglich ist. Auch die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichen für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht aus39.
Hinreichende tatsächliche Feststellungen fehlen weiterhin zu der Frage, ob im Fall der Ehefrau aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls von dem Erfordernis eines Visumverfahrens abgesehen werden kann bzw. abzusehen ist.
Es kann schon nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen eines (gebundenen) Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG), weil dies von der auf der Grundlage der vorliegenden Feststellungen nicht möglichen Entscheidung über das Eingreifen der Härtefallklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG abhängt.
Für eine Prüfung, ob gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG in unionsrechtskonformer Auslegung von dem Visumerfordernis abzusehen ist, weil es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, fehlen ebenfalls hinreichende Feststellungen.
Für diese Prüfung ist insbesondere erheblich, ob die Ehefrau aufgrund gesundheitlicher Probleme oder anderer Schwierigkeiten so stark von der Hilfe und persönlichen Unterstützung ihres Ehemannes abhängig ist, dass dieser sie in die Türkei begleiten müsste, damit sie in diesem Drittstaat das Verfahren zur Erteilung des erforderlichen Visums nachholen kann40. Auch kommt es darauf an, wie lange ein Visumverfahren bei korrekter Sachbehandlung und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich dauert und welche Auswirkungen eine vorübergehende Ausreise der Ehefrau für die Ehe und ihren Ehemann hätte41.
Wegen des möglichen Wegfalls einer Tatsacheninstanz sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof (§ 144 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ab und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurück.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2019 – 1 C 40.18
- vom 01.07.1980, BGBl. I S. 782[↩]
- VG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2015 – VG 11 K 3155/15[↩]
- stRspr, BVerwG Urteil vom 28.04.2015 – 1 C 21.14, BVerwGE 152, 76 Rn. 12 m.w.N.[↩]
- BGBl. I S. 162[↩]
- BGBl. I S. 1147[↩]
- s.a. BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 – 1 C 1.16, BVerwGE 157, 221 Rn. 22 f.[↩]
- ABl. L 81 S. 1[↩]
- ABl. L 133 S. 1[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2010 – 1 C 17.09, BVerwGE 138, 122 Rn.19; und vom 11.01.2011 – 1 C 23.09, BVerwGE 138, 353 Rn.20[↩]
- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09, BVerwGE 138, 353 Rn. 26 f.[↩]
- BGBl. I S. 782[↩]
- EuGH, Urteil vom 07.08.2018 – C-123/17 [ECLI:EU:C:2018:632], Yön[↩]
- EuGH, a.a.O., Rn. 40 ff.[↩]
- EuGH, a.a.O., Rn. 57 ff.[↩]
- EuGH, a.a.O., Rn. 71[↩]
- EuGH, a.a.O., Rn. 68, 71; s.a. EuGH, Urteil vom 29.03.2017 – C-652/15 [ECLI:EU:C:2017:239], Tekdemir, Rn. 31[↩]
- s. nur EuGH, Urteile vom 07.11.2013 – C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir, Rn. 40; vom 10.07.2014 – C-138/13 [ECLI:EU:C:2014:?2066], Dogan, Rn. 37; vom 12.04.2016 – C-561/14 [ECLI:EU:C:2016:247], Genc -Rn. 51 ff.; und vom 29.03.2017 – C-652/15, Rn. 39 ff.[↩]
- s. bereits BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 – 1 C 1.16, BVerwGE 157, 221 Rn. 34 f.[↩]
- EuGH, Urteil vom 07.08.2018 – C-123/17, Rn. 77[↩]
- s. bereits BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 – 1 C 1.16, BVerwGE 157, 221 Rn. 35 f.[↩]
- s.a. EuGH, Urteil vom 07.08.2018 – C-123/17, Rn. 79 f.[↩]
- zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 07.08.2018 – C-123/17, Rn. 81 ff.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09, BVerwGE 138, 353 Rn. 31[↩]
- s.a. EuGH, Urteil vom 07.08.2018 – C-123/17, Rn. 86[↩]
- BGBl. I S. 1386[↩]
- BGBl. I S.1970[↩]
- EuGH, Urteile vom 12.04.2016 – C-561/14, Rn. 44, 50; vom 29.03.2017 – C-652/15, Rn. 31; vom 07.08.2018 – C-123/17, Rn. 68; vgl. auch zu Art. 41 Abs. 1 ZP: EuGH, Urteil vom 10.07.2014 – C-138/13, Rn. 36; s.a. BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 – 1 C 4.14, BVerwGE 150, 276 Rn. 14[↩]
- BVerwG, Urteile vom 07.11.2013 – C-225/12, Rn. 41; vom 10.07.2014 – C-138/13; und vom 12.04.2016 – C-561/14[↩]
- s.a. BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 – 1 C 1.16, BVerwGE 157, 221 Rn. 15 f., 18 f.[↩]
- EuGH, Urteil vom 12.04.2016 – C-561/14, Rn. 55 f.[↩]
- ABl. L 251 S. 12[↩]
- EuGH, Urteil vom 12.04.2016 – C-561/14, Rn. 55[↩]
- EuGH, Urteil vom 09.07.2015 – C-153/14 [ECLI:EU:C:2015:453], K. und A., Rn. 53[↩]
- BT-Drs. 16/5065 S. 173; vgl. auch Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 19.03.2015 – C-153/14, Rn. 35[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 – 1 C 1.16, BVerwGE 157, 221 Rn. 17[↩]
- vgl. BVerwG, Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses BT-Drs. 18/5420 S. 26[↩]
- s. EuGH, Urteil vom 07.08.2018 – C-123/17, Rn. 86, zur Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG[↩]
- BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 – 10 C 12.12, BVerwGE 144, 141 Rn. 28[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 30.03.2010 – 1 C 8.09, BVerwGE 136, 231 Rn. 16; und vom 04.09.2012 – 10 C 12.12, BVerwGE 144, 141 Rn. 17[↩]
- EuGH, Urteil vom 07.08.2018 – C-123/17, Rn. 86[↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 15.12, BVerwGE 147, 278 Rn. 26[↩]