Eilrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht – und ihre Subsidiarität

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Eilrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht – und ihre Subsidiarität

Es ist zwar nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist1. Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat2.

Die Antragstellerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg insoweit nicht erschöpft, als über ihre Beschwerde gegen die Eilrechtsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts noch nicht entschieden ist. Ebenso wenig ist – gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist3 – ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts nach dem Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde. Die Antragstellerin macht insoweit nur etwaige gesundheitliche Folgen aus dem Vollzug der streitigen Umsetzungsverfügung geltend, ohne auch nur darzulegen, dass eine Beschwerdeentscheidung bis zur Räumungsentscheidung nicht zu erlangen sein wird. Auch kann sie daraus, dass vorangegangene Verwaltungsstreitsachen zu ihren Ungunsten ausgegangen sind, nichts ableiten. Allein hieraus ergibt sich nicht, dass eine andere Bewertung durch die Fachgerichte auch im vorliegenden Fall offensichtlich ausgeschlossen wäre4. Schließlich ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht – anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren – nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten5. Erst recht dient es nicht dazu, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen6.

Im Übrigen erfüllte der Antrag im hier entschiedenen Fall nicht die gesetzlichen Anforderungen an seine Begründung. Eine einstweilige Anordnung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre7. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind8. Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 1 BvQ 4/17

  1. vgl. BVerfGE 105, 235, 238; 113, 113, 119 f.; stRspr[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2014 – 1 BvQ 9/14, NVwZ 2014, S. 882, 883; Beschluss vom 22.09.2016 – 2 BvQ 52/16 2; Beschluss vom 13.10.2016 – 1 BvQ 42/16 2[]
  3. vgl. BVerfGE 3, 41, 44; 6, 1, 3 f.; 55, 1, 3; 82, 310, 312; 87, 107, 111; 94, 166, 216 f.; 104, 23, 27; 106, 51, 58; 132, 195, 232 Rn. 86; stRspr[]
  4. vgl. BVerfGE 68, 376, 380 f.[]
  5. vgl. BVerfGE 94, 166, 216[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2014 – 1 BvQ 9/14, NVwZ 2014, S. 882, 883; Beschluss vom 22.09.2016 – 2 BvQ 52/16 4[]
  7. vgl. BVerfGE 111, 147, 152 f.; stRspr[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2006 – 1 BvQ 33/06 2; Beschluss vom 29.10.2013 – 1 BvQ 44/13 2; Beschluss vom 14.01.2016 – 2 BvQ 1/16 2; Beschluss vom 13.10.2016 – 1 BvQ 42/16 4; Beschluss vom 14.11.2016 – 1 BvQ 46/16 3[]