Die Ausweisung eines Dorfgebiets in einem Bebauungsplan ist nach einem gestern verkündeten Urteil des Bundesverwaltungsgericht nur zulässig, wenn in ihm auch land- oder forstwirtschaftliche Betriebe untergebracht werden können.
Die Leipziger Bundesrichter hatten sich mit einem im Rahmen der Normenkontrolle angegriffenen Bebauungsplan zu befassen, der in der Ortsmitte eines landwirtschaftlich geprägten Ortsteils u.a. ein Dorfgebiet mit drei Bauplätzen ausweist, auf denen nach den Feststellungen des zuvor mit der Sache befassten Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ausschließlich Wohngebäude möglich sind. Das Oberverwaltungsgericht sah hierin keinen Rechtsverstoß. Der Plangeber könne sich darauf beschränken, ein vorhandenes (faktisches) Dorfgebiet in der Weise zu gliedern, dass nur ein Teil desselben mit bestimmten, im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen (hier: Wohnnutzung) überplant wird, sofern der überplante Teil mit dem in der Planumgebung weiterhin vorhandenen faktischen Dorfgebiet (hier: außerhalb des Plangebietes gelegene landwirtschaftliche Betriebe) eine Einheit bildet und in dieser Einheit die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets gewahrt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt und hat den Bebauungsplan im Hinblick auf das festgesetzte Dorfgebiet für unwirksam erklärt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebietes nach § 5 BauNVO ist nur gewahrt, wenn im Plangebiet auch Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe untergebracht werden können.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5.07











