Ein Bürgerentscheid ist im rheinland-pfälzischen Kommunalrecht nur zu wichtigen Angelegenheiten vorgesehen und darf nur in Form einer Sachentscheidung durchgeführt werden. Eine bloße Bürgerbefragung ist danach unzulässig, auch wenn sie zu einer wichtigen Angelegenheit durchgeführt werden soll. Mit dieser Begründung beurteilte jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz ein Bürgerbegehren zur Frage einer Fusion der Verbandsgemeinde Rhens als unzulässig und deshalb nicht durchzuführen.
Die Landesregierung Rheinland-Pfalz plant die Durchführung einer Gebiets- und Verwaltungsreform. Eines der Ziele ist, dass es in Zukunft keine Verbandsgemeinde mit weniger als 12.000 Einwohnern geben soll. Die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Rhens liegt unter 9.000. Der Rat der Verbandsgemeinde Rhens verabschiedete bereits im Dezember 2007 eine Resolution, mit der die Eigenständigkeit der Verbandsgemeinde gefordert wird. Im Kommunalwahlkampf im Jahr 2009 warb die Wählergruppe PRO VG Rhens e. V. für den Erhalt der Verbandsgemeinde und sammelte Unterschriften zur Durchführung eines Bürgerbegehrens, das folgenden Wortlaut hat:
„Mit meiner Unterschrift unterstütze ich das Begehren, dass die Bürger/innen der Verbandsgemeinde Rhens in einem förmlichen Bürgerentscheid über folgende Frage abstimmen sollen: Soll die Verbandsgemeinde Rhens aufgelöst und durch Zusammenschluss (Fusion) mit der Untermosel eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden?”.
In seiner Sitzung am 8. Juli 2009 ließ der Rat der Verbandsgemeinde Rhens das Bürgerbegehren zu und fasste den Beschluss, die Verbandsgemeinde Rhens solle im Sinne des Bürgerbegehrens weder aufgelöst noch mit einer anderen kommunalen Gebietskörperschaft fusioniert werden. Der Verbandsbürgermeister stellte daraufhin fest, dass die Durchführung eines Bürgerentscheids nun nicht mehr erforderlich sei. Daraufhin erhob das Bürgerbegehren gegen den Bürgermeister Klage, die jetzt vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolglos blieb.
Die Weigerung, den zugelassenen Bürgerentscheid durchzuführen, so das Verwaltungsgericht Koblenz, verletze das Bürgerbegehren nicht in organschaftlichen Rechten. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Aus den gesetzlichen Vorschriften folge, dass ein Bürgerentscheid nur zu wichtigen Angelegenheiten in Form einer Sachentscheidung durchgeführt werden dürfe. Eine bloße Bürgerbefragung sei nicht zulässig. Zwar gehöre auch die Änderung des Verbandsgemeindegebiets zu den wichtigen Angelegenheiten. In den diesbezüglichen Verfahren hätten Kommunen aber lediglich ein Anhörungs- und Antragsrecht. Solle hierüber ein Bürgerentscheid stattfinden, müsse sich entweder aus der Fragestellung des Bürgerbegehrens selbst oder aus dessen Begründung ergeben, in welchem Verfahren und mit welcher Zielrichtung die Frage einer Gebietsänderung den wahlberechtigten Einwohnern zur Beantwortung gestellt werde. Diese Anforderungen würden nicht erfüllt. Mit dem Bürgerbegehren werde vielmehr offensichtlich bezweckt, die wahlberechtigten Einwohner der Verbandsgemeinde Rhens im Rahmen der politischen Diskussion um die von der Landesregierung beabsichtigte Gebietsreform nach ihrer Meinung zu einem Zusammenschluss ihrer Verbandsgemeinde mit der Verbandsgemeinde Untermosel zu befragen, ohne dass das Votum irgendeine rechtlich verbindliche Folge habe. Darüber hinaus ziele das Bürgerbegeh¬ren in rechtsmissbräuchlicher Weise darauf ab, die Befugnisse des Rates der Verbandsgemeinde Rhens zu umgehen. Dem Rat als Repräsentativorgan dürfe nicht verwehrt sein, von sich aus einem Bürgerbegehren nachzukommen. Obwohl der Rat und das Bürgerbegehren den Erhalt der Verbandsgemeinde anstrebten, sei die von den wahlberechtigten Einwohnern zu beantwortende Frage wie folgt formuliert: „Soll die Verbandsgemeinde Rhens aufgelöst und durch Zusammenschluss (Fusion) mit der Untermosel eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden?” Von daher spiegele die zur Abstimmung gestellte Frage für sich betrachtet die auf den Erhalt der Verbandsgemeinde Rhens gerichtete politische Zielrichtung des Begehrens nicht wider. Der Sinn dieser Fragestellung könne aber nur darin liegen, einen nicht bestehenden Gegensatz zwischen dem Rat und dem Bürgerbegehren zu konstruieren, den es in der politischen Wirklichkeit nicht gebe.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. April 2010 – 1 K 1202/09.KO











