Die Schließung eines Eiscafés zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus ist rechtmäßig.

So hat das Verwaltungsgericht Minden in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages gegen eine Allgemeinverfügung entschieden. Den Antrag hat der Betreiber eines Eiscafés gestellt. Dabei handelt es sich um ein Eiscafé mit Sitzgelegenheiten. Es werden aber auch Speisen und Heißgetränke zum Mitnehmen („to go“) angeboten werden. Mit Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 ordnete die Antragsgegnerin unter anderem an, den Betrieb von Cafés als kontaktreduzierende Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 bis zum 19. April 2020 vollumfänglich einzustellen. Dagegen hat sich der Betreiber mit seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gewehrt.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Minden ausgeführt, dass bereits in ganz Deutschland, insbesondere im Kreis Lippe, an COVID-19 erkrankte Personen festgestellt wurden und zu befürchten sei, dass sich unerkannt weitere Personen infiziert haben, die sich noch nicht in Quarantäne befinden. Deshalb seien die Voraussetzungen für die getroffenen Maßnahmen gem. § 28 Infektionsschutzgesetz erfüllt. Es spreche daher vieles dafür, dass die den Betrieb betreffende Schließungsanordnung rechtmäßig ist.
Hinsichtlich Art und Umfang des Eingreifens werde der Behörde zwar ein Ermessensspielraum eingeräumt. Da es sich jedoch um eine notwendige Maßnahme zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit handele, habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen in zulässiger Weise ausgeübt. Im Hinblick auf drohende Gesundheitsgefahren durch die Krankheit selbst bzw. bei Überschreitung der Kapazitäten des Gesundheitssystems sei die Maßnahme verhältnismäßig, da beim Aufsuchen eines Eiscafés nicht lebensnotwendige Sozialkontakte verursacht würden. Bei den vom Antragssteller angebotenen Kaffeespezialitäten und Eiskreationen handele es sich nicht um lebenswichtige Güter zur Versorgung der Bevölkerung, sondern um verzichtbare Genussmittel.
Darüber hinaus sei auch eine teilweise Aufrechterhaltung des Betriebes beispielsweise durch einen Außer-Haus-Verkauf nicht als taugliche Alternativmaßnahme infrage gekommen, da weiterhin die erhebliche Gefahr bestünde, dass durch die Bildung von Warteschlangen vor dem Café eine Weiterverbreitung des Virus begünstigt werde. Insgesamt sei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung von einem klaren Überwiegen des Rechtsguts der menschlichen Gesundheit vor den wirtschaftlichen Interessen des Antragsstellers auszugehen.
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt worden.
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 27. März 2020 – 7 L 245/20
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