Zur „Verhütung künftiger Verstöße“ im Sinne des § 16a Satz 1 TierSchG handelt die zuständige Behörde in Anlehnung an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht nur dann, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Ist das der Fall, darf die Behörde die Anordnung gegenüber einem Tierhalter erlassen, dass er sein Tier tierärztlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse vorzulegen hat.

Die auf die Gefahrenabwehr zielende Ermächtigungsgrundlage des § 16a TierSchG deckt keine Maßnahmen der Gefahrenvorsorge oder Gefahrerforschungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter tierschutzrechtlicher Gefahren1.
So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Pferdebesitzers entschieden, der sich gegen die Verfügung gewehrt hat, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, sein Pferd unverzüglich einem praktischen Tierarzt für Pferde vorzustellen und von diesem gründlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungsbefunde bis zum 25. Mai 2012 schriftlich vorzulegen. Vor dem Verwaltungsgericht hatte er mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung wiederherzustellen, keinen Erfolg. Dagegen richtet sich seine beim Verwaltungsgerichtshof eingereichte Beschwerde.
In seiner Begründung verweist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Vorschrift des § 16a Satz 1 TierSchG, auf die der Antragsgegner seine streitige Verfügung gründet. Hiernach trifft die zuständige Behörde zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße die notwendigen Anordnungen. Die Verfügung des Antragsgegners ist darauf gestützt, dass die Anordnung zu treffen sei, um den vom Antragsteller begangenen Verstoß gegen das Verbot der Überforderung nach § 3 Nr. 1 TierSchG künftig zu verhüten. Zur „Verhütung künftiger Verstöße“ im Sinne des § 16a Satz 1 TierSchG handelt die zuständige Behörde in Anlehnung an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht nur dann, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Prognose – ex ante – bereits hinreichend konkret absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird2.
Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen nach allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenabwehr keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein „Besorgnispotenzial“. Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht bietet – sofern keine besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zu einem Einschreiten bereits bei einem Gefahrenverdacht bestehen – keine Handhabe, derartigen Schadensmöglichkeiten im Wege der Vorsorge zu begegnen3. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für § 16a TierSchG. Die auf die Gefahrenabwehr zielende Ermächtigungsgrundlage des § 16a TierSchG deckt keine Maßnahmen der Gefahrenvorsorge. § 16a TierSchG ermächtigt nicht zu tierschutzrechtlichen Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrerforschungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter tierschutzrechtlicher Gefahren1. Dies entspricht der gesetzlichen Systematik der §§ 16, 16a TierSchG. Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die der Aufsicht durch die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 TierSchG unterliegen, haben der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 2 TierSchG auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch das Tierschutzgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind. Von der zuständigen Behörde beauftragte Personen haben nach § 16 Abs. 3 TierSchG das Recht, Grundstücke oder Räume zu betreten, geschäftliche Unterlagen einzusehen, Tiere zu untersuchen und Proben zu entnehmen sowie Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchzuführen. Diese Maßnahmen setzen im allgemeinen nur voraus, dass sie der Erlangung derjenigen Informationen dienen, die die Behörde zur Erfüllung ihrer tierschutzrechtlichen Aufgaben benötigt4. Nur für das Betreten von Grundstücken, Räumen, Gebäuden und Transportmitteln außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten sowie für das Betreten von Wohnräumen des Auskunftspflichtigen ist erforderlich, dass das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierSchG), im Übrigen setzen die Befugnisse nach § 16 Abs. 2, 3 TierSchG eine Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts nicht voraus. Die Befugnisse der Behörde nach § 16 Abs. 2, 3 TierSchG, im Vorfeld einer polizeilichen Gefahr notwendige Informationen zu erheben und Untersuchungen vorzunehmen, und die Ermächtigung nach § 16a Satz 1 TierSchG, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen, stehen nebeneinander und sind in Voraussetzungen und Rechtsfolgen unabhängig voneinander. Maßnahmen im Vorfeld einer Gefahr können daher nur auf der Grundlage des § 16 TierSchG erfolgen.
Besteht die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts, weil absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird, ist die zuständige Behörde nach § 16a Satz 1 TierSchG zu den „notwendigen Anordnungen“ ermächtigt. Das Gesetz nimmt eine Begrenzung der zulässigen Maßnahmen nicht vor. Jede Maßnahme, die im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, kann eine notwendige Anordnung in diesem Sinne sein5. Unter diesen Voraussetzungen kann auch die behördliche Anordnung gegenüber einem Tierhalter, dass er sein Tier tierärztlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse vorzulegen hat, auf der Grundlage des § 16a Satz 1 TierSchG erfolgen6. Die Befugnis zur Untersuchung eines Tiers nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 TierSchG durch von der zuständigen Behörde beauftragte Personen schließt eine solche Anordnung nach § 16a Satz 1 TierSchG, das Tier tierärztlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse vorzulegen, nicht aus. Einer solchen Anordnung steht entgegen der Auffassung des Antragstellers weder die Pflicht der Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 24 Abs. 1 LVwVfG noch das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG entgegen. Führt die Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 24 Abs. 1 LVwVfG zu einer auf konkreten Umständen beruhenden Gefahrenprognose nach § 16a Satz 1 TierSchG, ist die Behörde nach dieser Norm zu geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Anordnungen befugt, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf. Das Recht zur Auskunftsverweigerung nach § 16 Abs. 4 TierSchG gibt nur die Befugnis, einzelne Auskünfte, die nach § 16 Abs. 2 TierSchG von der Behörde verlangt werden, zu verweigern7. Ein darüber hinausgehendes, uneingeschränktes Recht der Selbstbegünstigung besteht nicht8.
Dies zugrundegelegt, überwiegend hier das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wären die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren als offen zu beurteilen. Denn es ist zweifelhaft, ob die vom Antragsgegner angestellte Gefahrenprognose tragfähig ist. Die Behörde hat in der streitgegenständlichen Verfügung die Gefahrenprognose auf einen Verstoß gegen § 3 Nr. 1 TierSchG gestützt. Wie bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, ist nach der derzeitigen Tatsachenbasis jedoch ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 TierSchG nicht zu erkennen; auf die zutreffende Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Auch im Übrigen ist, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, fraglich, ob hinreichende Tatsachen vorliegen, die die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts begründen. Die streitgegenständliche Verfügung beruhte auf der zwanzigminütigen Beobachtung des Reitens des Antragstellers auf dem Pferd am 17.04.2012, die die Amtsveterinärin des Antragsgegners vornahm. In dem hierüber gefertigten Vermerk durch die Amtsveterinärin kommt diese zu dem „begründeten Verdacht“, dass der Antragsteller dem Verbot des § 3 Nr. 1 TierSchG zuwiderhandelt, indem er dem Pferd Leistungen abverlangt, denen dieses nicht gewachsen ist und die seine Kräfte übersteigen. Um diesen Verdacht zu beseitigen oder zu bestätigen, sei anzuordnen, dass das Pferd umgehend einer gründlichen Untersuchung durch einen praktizierenden Tierarzt für Pferde vorgestellt wird. Danach bestehen erhebliche Zweifel, ob die Behörde bereits von einer Gefahr im Sinne des § 16a Satz 1 TierSchG ausgeht. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage, inwieweit das Pferd noch belastbar ist, durch die Besichtigung der Amtstierärztin noch nicht abschließend geklärt, und bedarf es der Untersuchung durch einen praktischen Tierarzt, um zu klären, ob und wieweit das Pferd noch vom Antragsteller geritten werden kann. Bei einem solchen bloßen Gefahrenverdacht sind, wie ausgeführt, jedoch Gefahrerforschungsmaßnahmen von der Ermächtigungsgrundlage des § 16a TierSchG nicht gedeckt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2012 – 1 S 1281/12
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2004 – 1 S 1832/04[↩][↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2004 – 1 S 1832/04; Kluge, Hrsg., Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rn. 11; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16a Rn. 2[↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.2012 – 1 S 552/11, zu §§ 1, 3 PolG, m.w.N.[↩]
- vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 Rn. 6[↩]
- vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 4[↩]
- vgl. – dies voraussetzend – VG Würzburg, Beschl. v. 06.11.2007 – W 5 S 07.1296; VG Arnsberg, Beschl. v. 20.11.2007 – 14 L 749/07; VG München, Beschl. v. 11.02.2009 – 18 K 08.5195 [↩]
- vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 Rn. 5[↩]
- vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2006 – 6 S 517/06 – VBlBW 2006, 479; BayVGH, Beschl. v. 14.03.2008 – 22 CS 07.2968 – GewArch 2008, 371, je m.w.N., zur Parallelvorschrift des § 17 Abs. 6 ArbZG[↩]