Gegenstand einer Nachbarklage können allein die Verletzung subjektiver Nachbarrechte sein. Eine Baugenehmigung und die objektiv-rechtlichen Grundzüge der Planung können für eine zu treffende Entscheidung über das Bestehen der Abwehrrechte von Nachbarn keine Rolle spielen.

Mit dieser Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall die Nachbarklage gegen einen Hochhausanbau in Frankfurt a.M. abgewiesen. Geklagt haben die Eigentümer eines dem Hochhaus Eschersheimer Landstraße 14 benachbarten Grundstücks, das mit einen sechsgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen eine Baugenehmigung der Stadt Frankfurt am Main vom Januar 2009, mit der eine Nutzungsänderung und ein Anbau an das bestehende Hochhaus genehmigt wurden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte in erster Instanz die Baugenehmigung aufgehoben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die bereits im Jahr 1974 erteilte Baugenehmigung für das bestehende Hochhaus sei nichtig, weil sie gegen die Grundzüge der Planung verstoße. Hiergegen ist von der Stadt Frankfurt a.M. und dem Bauherrn Berufung eingelegt worden.
In seiner Urteilsbegründung betont der Hessische Verwaltungsgerichtshof, anders als das erstinstanzliche Gericht, dass allein die Verletzung subjektiver Nachbarrechte Gegenstand des Rechtsstreits sein könne und hiernach nur die Genehmigung für den Anbau aus dem Jahr 2009 rechtlich zu prüfen sei. Solche subjektiven Nachbarrechte sieht der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht verletzt. Soweit die klagenden Nachbarn auf eine an der Grenzwand befindliche Werbeanlage hingewiesen hätten, die nach dem Anbau nicht mehr genutzt werden könnte, bestehe kein schützenswertes Interesse. Die für diese Werbeanlage im Jahr 1998 erteilte Baugenehmigung sei unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall eines späteren Anbaus ergangen. Dieser werde nunmehr realisiert.
Keine Verletzung subjektiver Rechte ergebe sich auch daraus, dass das bestehende Hochhaus die Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans der Stadt deutlich überschreite. Es sei angesichts der konkreten baulichen Situation schon nicht erkennbar, worin insoweit schützenswerte Interessen der Kläger liegen könnten, deren Verletzung in Betracht komme. Die objektiv-rechtlichen Grundzüge der Planung, welche dazu vom Verwaltungsgericht herangezogen worden seien, könnten im Ergebnis für die hier zu treffende Entscheidung über das Bestehen der Abwehrrechte von Nachbarn keine Rolle spielen. Hinzu komme, dass die Rechtsvorgänger der heutigen Eigentümer der beiden Grundstücke bereits im Jahr 1956 eine Einigung über die Möglichkeit eines späteren Anbaus erzielt hätten, wie aus einer Vereinbarung über die entsprechende Ausführung der Grenzwand hervorgehe. Diesen Umstand müssten sich die Kläger nunmehr zurechnen lassen, da er ihnen beim Kauf ihres Grundstücks bekannt gewesen sei.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2012 – 3 A 565/12