Ein Konto bei der Sparkasse

Die Weigerung einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse, für eine nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotene Partei ein Girokonto zu eröffnen und zu führen, verstößt u. a. gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und das Parteienprivileg des Art. 21 GG.

Ein Konto bei der Sparkasse

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Dresden die Ostsächsische Sparkasse Dresden dazu verpflichtet, für den Kreisverband Dresden der NPD auf dessen Antrag ein Girokonto einzurichten und zu führen. Die Sparkasse hatte eine Geschäftsbeziehung mit der Partei u. a. wegen eines befürchteten Imageschadens abgelehnt. Außerdem wies sie darauf hin, dass bereits der Landesverband der NPD über ein Konto bei einer anderen Sparkasse verfüge und die Partei daher – etwa zur Entgegennahme von Spenden – nicht zwingend auf weitere Konten angewiesen sei. Und deshalb die Verweigerung der Kontoführung eine politische Vereinigung unter diesen Umständen nicht ihrer politischen Arbeit beeinträchtigen könne.

In der Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Dresden deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar an die Grundrechte gebunden seien. In der Rechtsprechung sei vielfach höchstrichterlich geklärt, dass die Weigerung einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse für eine nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotene Partei ein Girokonto zu eröffnen und zu führen, u. a. gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz und Art. 18 der Sächsischen Verfassung sowie das Parteienprivileg des Art. 21 Grundgesetz verstoße, zumal das Institut Konten für andere Parteien bzw. deren Untergliederungen führe. Dem Antrag der NPD könnte auch nicht (mehr) entgegen gehalten werden, dass ein früher bestehendes Konto im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs im Jahr 2000 aufgelöst worden war und die Partei auf dessen Fortführung verzichtet habe.

Weiterlesen:
Verspätete Urteilsabsetzung

Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 29. Januar 2013 – 7 K 99/11