Ein Mann als Frauenvertreter(in) ?

Wahlberechtigt und wählbar für die Wahl einer Frauenvertreterin sind nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle. Also sind Männer ausgeschlossen. Diese Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Ein Mann als Frauenvertreter(in) ?

So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren, in dem ein Richter eines Berliner Amtsgerichts den Antrag gestellt hat, die für den 13. Dezember 2012 anstehende Wahl zur Frauenvertreterin vorerst auszusetzen. Der Richter hatte sich zur Wahl gestellt: Er beantragte im November 2012 bei seiner Präsidentin das aktive und passive Wahlrecht für die bevorstehende Wahl der Frauenvertreterin. Nach Ablehnung des Antrags schlugen fünf weibliche Beschäftigte des Amtsgerichts dem Wahlvorstand den Antragsteller als Kandidaten für die Wahl der Frauenvertreterin vor. In der vom Wahlvorstand ausgehängten „Bekanntmachung der Kandidatinnen“ ist der Antragsteller als vorgeschlagener Kandidat für beide Ämter aufgeführt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin seien nach dem Landesgleichstellungsgesetz nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle wahlberechtigt und wählbar. Der Antragsteller als Mann gehöre nicht zu diesem Personenkreis.

Bei summarischer Prüfung verstoße diese Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte nicht gegen höherrangiges Recht. Nach dem Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen. Eine solche ausgleichende Regelung habe der Berliner Gesetzgeber mit dem Landesgleichstellungsgesetz geschaffen. Auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz könne sich der Antragsteller ebenso wenig wie auf verschiedene EU-Richtlinien gegen Diskriminierung berufen, weil auch danach eine unterschiedliche Behandlung zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten gerechtfertigt sei.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2012 – 5 L 419.12