Ein Mann als Gleichstellungsbeauftragte(r) ?

Die Bestimmung des Landesgleichstellungsgesetzes NRW, durch die ausdrücklich festgelegt ist, dass als Gleichstellungsbeauftragte eine Frau zu bestellen ist, wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gedeckt.

Ein Mann als Gleichstellungsbeauftragte(r) ?

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Mannes auf Schadensersatz abgewiesen, dessen Bewerbung als Gleichstellungsbeauftragter von der Kreisverwaltung des Ennepe-Ruhr-Kreises nicht berücksichtigt worden ist. Die Kreisverwaltung hatte dem Kläger mitgeteilt, seine Bewerbung könne nicht berücksichtigt werden, da die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten zwingend mit einer Frau zu besetzen sei. Daraufhin machte der Kläger einen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützten Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch geltend.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg stehe dem Kläger ein derartiger Anspruch nicht zu. Das Landesgleichstellungsgesetz bestimme ausdrücklich, dass als Gleichstellungsbeauftragte eine Frau zu bestellen sei. Diese Bestimmung sei durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gedeckt. Danach sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts zulässig, wenn dies wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung darstelle beziehungsweise dazu diene, bestehende Nachteile wegen des Geschlechts auszugleichen.

Das verwaltungsgericht hat in ihrer Entscheidung ausgeführt, dass es im Hinblick auf das Amt der Gleichstellungsbeauftragten hauptsächlich um die Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere den derzeit (noch) bestehenden Abbau von Nachteilen für Frauen im privaten und öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis sowie um die Wahrnehmung von frauenspezifischen Aufgaben (unter anderem um die Erstellung von Frauenförderplänen, die Betreuung und Beratung von sexuell belästigten Arbeitnehmerinnen und die Zusammenarbeit mit Frauenhäusern) gehe. Der Landesgesetzgeber habe zum Zwecke der Herstellung der Gleichberechtigung an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse angeknüpft, die mit Blick auf die frauenspezifische Ausrichtung der Position einer Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen haben könnten.

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Dies sei sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Sowohl Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54/EG als auch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG bestimmten, dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken habe.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 14. August 2013 – 2 K 2669/11