Ist ein Geschäft – anders als Kaufhäuser und Einkaufszentren – im Sortiment beschränkt und befindet sich nicht in zentraler Innenstadtlage, dann ist nicht mit einem vergleichsweise erhöhten Besucherzustrom und Kundenaufkommen zu rechnen, der die Gefahr einer besonders erhöhten Ansteckungsgefahr birgt. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist ein solches Geschäft nach der Corona-Verordnung nicht als auf eine Verkaufsfläche von 800qm begrenzte Geschäfte des Einzelhandels zu behandeln.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem hier vorliegenden Fall dem Eilantrag der Möbel Martin GmbH stattgegeben. So dürfen die Möbelmärkte der Antragstellerin vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche wieder öffnen.
In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes auf eine voraussichtliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG hingewiesen. Dabei wurde der Vergleich zu anderen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr.17 der Verordnung privilegierten Geschäften gezogen, die von der Begrenzung generell freigestellt wurden. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat dabei hervorgehoben, dass die Geschäfte der Antragstellerin anders als Kaufhäuser und Einkaufszentren im Sortiment beschränkt sind und sich nicht in zentraler Innenstadtlage befinden. Daher ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts in diesem Fall nicht mit einem vergleichsweise erhöhten Besucherzustrom und Kundenaufkommen zu rechnen, der die Gefahr einer besonders erhöhten Ansteckungsgefahr birgt. Die Antragstellerin hatte ergänzend unter Hinweis auf ein eigenes Hygienekonzept dargelegt, dass auch angesichts der Größe der Betriebsflächen die Einhaltung von notwendigen Abständen zwischen Kunden untereinander aber auch zu dem Personal sichergestellt und damit die Gefahren einer Infektionsweitergabe deutlich verringert werden könnten.
Abschließend hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der strikten Einhaltung der zugesicherten Maßnahmen angesichts der gewichtigen Belange des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie ganz wesentliche Bedeutung zukommt.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27. April 2020 – 2 B 143/20