Spricht bei einem Motorradverein die Gesamtwürdigung mehrerer Indizien – wie Vorstrafen von Vereinsmitgliedern, Anzahl der Mitglieder mit einer Fahrerlaubnis für ein Motorrad und Strafverfahren gegen den Vereinspräsidenten – dafür, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen, kann der Verein verboten werden.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen die Klage der „Mongols MC Bremen“ gegen ein Vereinsverbot abgewiesen. Der Senator für Inneres und Sport hat mit Verfügung vom 19. Mai 2011 festgestellt, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Mongols MC Bremen“ den Strafgesetzen zuwiderlaufen und der Verein deshalb verboten sei. Dagegen richtet sich die Klage des Vereins.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen liefen Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwider. Hierfür spreche die Gesamtwürdigung mehrerer Indizien. Der Verein rechne sich zur Dachorganisation der Mongols MC, die zu den „Outlaw Motorcycle Gangs“ zähle. Zu würdigen seien weiterhin die Vorstrafen der beiden Protagonisten des Vereins. Die Freude am Motorradfahren an sich könne jedenfalls kaum der Zweck des Vereins gewesen sein, da zum Verbotszeitpunkt nur ein Mitglied im Besitz einer Fahrerlaubnis für ein Motorrad gewesen sei. Besonderes Gewicht hätten schließlich zwei Vorgänge im Mai 2011 gehabt. Mitglieder des Vereins hätten sich am 07.05.2011 zum Vereinslokal der Hells Angels begeben. Dort sei es zu Tätlichkeiten gekommen. Auch wenn diese nach den Feststellungen des Landgerichts in einem Strafverfahren gegen den Präsidenten der Mongols eher von den Hells Angels ausgegangen seien, belege dieser Vorfall die Bereitschaft des „Mongols MC Bremen“, in einen Konkurrenzkampf mit den Hells Angels einzutreten. Am 13.05.2011 hätten Mitglieder des Vereins Mitglieder der Hells Angels überfallen. Es habe Körperverletzungen gegeben. Auch Unbeteiligte seien zu Schaden gekommen. Der Überfall sei von den Mongols ausgegangen. Das Verbot des Vereins sei nach Allem ein geeignetes Mittel gewesen, um einer weiteren Eskalation entgegenzuwirken.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. Juni 2014 – 1 D 126/11