Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetz nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn die Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend an die „wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes“, sondern an die „wahlberechtigten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlgebietes“ gerichtet gewesen ist.
So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall der ortsansässigen Wählergruppe Bley in Mehren, Landkreis Vulkaneifel, deren Wahlvorschlag zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 der Wahlausschuss der Ortsgemeinde Mehren nicht zugelassen hat. Die Wählergruppe Bley ist eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe. Nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetz kann als Bewerber einer solchen Wählergruppe in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets hierzu gewählt wurde. Den Wahlvorschlag der Wählergruppe Bley wies der Wahlausschuss der Ortsgemeinde Mehren am 11. April 2014 mit der Begründung zurück, dass die Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Es seien nur wahlberechtigte Bewerberinnen und Bewerber eingeladen worden und nicht alle wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes. Dadurch seien diejenigen Wahlberechtigten, die sich nicht als Bewerber einbringen wollten, ausdrücklich nicht angesprochen worden.
Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht Trier1 den Wahlausschuss im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Wahlvorschlag der Wählergruppe zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 zuzulassen. Dagegen ist vom Wahlausschuss Beschwerde eingelegt worden.
In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, dass zwar der Wahlausschuss den Wahlvorschlag aufgrund der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts inzwischen zugelassen habe. Jedoch könne diese Entscheidung noch bis zum morgigen 13. Mai 2014 korrigiert werden. Deshalb sei die Beschwerde nicht unzulässig geworden.
Das Rechtsmittel sei auch begründet. Grundsätzlich könnten Entscheidungen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, allein im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Ausnahmsweise sei einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl jedoch möglich, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden könne, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen werde.
Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Der Wahlvorschlag der Antragstellerin sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend an die „wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes“, sondern an die „wahlberechtigten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlgebietes“ gerichtet gewesen sei. Der durchschnittlich an der Kommunalwahl interessierte Wahlberechtigte habe sich durch diese Formulierung nicht angesprochen fühlen müssen, wenn er nicht auf dem Wahlvorschlag der Antragstellerin für den Gemeinderat kandidieren, sondern lediglich an der Aufstellung des Wahlvorschlags habe mitwirken wollen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG
- VG Trier, Beschluss vom 29.04.2014 -1 L 732/14.TR[↩]











