Ein sittenwidriges Autokennzeichen

Die Kennzeichenkombination „HH 1933“ ist aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge zum Nationalsozialismus sittenwidrig und darf von Amts wegen geändert werden.

Ein sittenwidriges Autokennzeichen

So hat das Oberverwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Nachdem der Kreis Viersen das Wunschkennzeichen zugeteilt hatte, verfügte er mit der Ordnungsverfügung, dass das Fahrzeug auf eine andere Kennzeichenkombination umzukennzeichnen ist. Er ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahmen an und drohte die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs an. Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung Klage erhoben1 und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Gegen die Ablehnung des gegen die Änderung des Kennzeichens gerichteten Eilantrag des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf2 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster sei die Kennzeichenkombination aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge zum Nationalsozialismus sittenwidrig. Für einen durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik sei offenkundig, dass es sich um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der sog. Machtergreifung der Nationalsozialisten handele. Unerheblich sei, ob der Antragsteller subjektiv mit diesem Wunschkennzeichen seine Sympathie zum NS-Regime zum Ausdruck bringen möchte. Entscheidend sei, dass die Buchstaben-Zahlen-Kombination „HH 1933“ aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins objektiv geeignet sei, ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen.

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 14. November 2019 – 8 B 629/19

  1. VG Düsseldorf – 6 K 386/19[]
  2. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2019 – 6 L 175/19[]
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Wunschkennzeichengebühr

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