Ein Trauermarsch am Volkstrauertag

Kann im Rahmen einer Versammlung bzw. eines Trauermarsches ein Verstoß gegen das Feiertagsgesetz durch die Erteilung von Auflagen abgewehrt werden, ist das Verbot der Versammlung unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Ein Trauermarsch am Volkstrauertag

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall der Klage gegen das Verbot einer Veranstaltung am Volkstrauertag 2011 stattgegeben. Die NPD hatte für den 13. November 2011 – den Volkstrauertrag – einen Trauermarsch mit etwa 40 Teilnehmern von Haßloch nach Böhl-Iggelheim angemeldet. Die Veranstaltung sollte nach ihren Angaben anlässlich des Volkstrauertages zum Gedenken an die in den Kriegen gefallenen Soldaten und Zivilisten sowie die in Böhl-Iggelheim umgekommenen deutschen Gefangenen des dortigen alliierten Gefangenenlagers stattfinden. Es war beabsichtigt, Fahnen, Stellschilder, ein Handmegaphon, eine transportable Lautsprecheranlage, ein Lautsprecherfahrzeug, Fackeln und Transparente mitzuführen. Verschiedene Redner sollten zu Wort kommen und Flugblätter verteilt werden. Der beklagte Landkreis Bad Dürkheim verbot die Versammlung, weil sie gegen den Schutz des Volkstrauertages nach dem Feiertagsgesetz verstoße. Der sich über 5 km erstreckende Marsch mit Kundgebungsmitteln widerspreche dem Charakter des Volkstrauertages als Tag der Trauer und des stillen Gedenkens. Es sei auch mit Gegendemonstrationen und daher mit einem entsprechenden Polizeiaufgebot zu rechnen. Dies störe die Feiertagsruhe empfindlich. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Dagegen ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt worden.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz habe zwar der angemeldete Trauermarsch in seiner konkreten Ausgestaltung gegen das Feiertagsgesetz verstoßen. Dieses schütze den Volkstrauertag, der als Gedenktag für die Toten der beiden Weltkriege und die Opfer des Nationalsozialismus zu den wenigen stillen Feiertagen gehöre, besonders, indem es neben dem Verbot von Sport- und Tanzveranstaltungen öffentliche Versammlungen untersage, die nicht dem Charakter des Feiertags entsprächen. Die während der mehrstündigen Versammlung vorgesehene Verwendung eines Handmegaphons, einer transportablen Lautsprecheranlage und eines Lautsprecherfahrzeugs habe nicht zu Trauer und stillem Totengedenken beigetragen, sondern im Gegenteil das Gedenken der Bevölkerung empfindlich gestört.

Das angeordnete Verbot des Trauermarschs sei jedoch unverhältnismäßig gewesen. Denn der genannte Verstoß gegen das Feiertagsgesetz hätte – ebenso wie etwaige weitere Verstöße – durch die Erteilung von Auflagen bezüglich der vorgesehenen Hilfsmittel sowie gegebenenfalls der Reden und Flugblätter abgewehrt werden können. Der Trauermarsch als solcher habe einen inhaltlichen Bezug zum Volkstrauertag und zum Gedenken an die Toten der beiden Weltkriege gehabt. Er habe daher nach seinem Anlass dem Charakter des Feiertags keinesfalls widersprochen.

Wenn es wegen Gegendemonstranten etwa im Hinblick auf ihre Anzahl und ihr – unfriedliches – Verhalten eines größeren Polizeiaufgebots bedurft haben sollte, wäre die Störung der Feiertagsruhe von den Gegendemonstranten ausgegangen und könne dem Kläger nicht zugerechnet werden.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2013 – 7 A 11277/12.OVG