Auch wenn ein Waldgrundstück durch eine sofort vollziehbare vorläufige Besitzeinweisung, die es erlaubt, das Grundstück abzubaggern, unwiederbringlich verlorengeht, ist das für die Fortsetzung des Tagebaus streitende öffentliche Interesse sowie das private Interesse der Tagebaubetreiberin höher bei der Folgenabwägung zu gewichten, als ein Grundstück, das weder bewohnt noch vom Eigentümer zur Sicherung der Lebensgrundlage benötigt wird.

So das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Waldeigentümers, dessen Eilrechtsschutzantrag gegen die Erlaubnis der Tagebaubetreiberin Vattenfall Europe Mining AG das Grundstück abzubaggern, das Verwaltungsgericht Cottbus durch Beschluss vom 27. Februar 2013 zurückgewiesen hatte. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines im nordwestlichen Bereich des Braunkohlentagebaus Cottbus-Nord gelegenen, ca. 1,8 ha großen Waldgrundstücks. Sie wendet sich gegen die vom Landesbergamt zugunsten der Tagebaubetreiberin sofort vollziehbar verfügte vorläufige Besitzeinweisung, die es erlaubt, das Grundstück abzubaggern, bevor über die Grundabtretung (Enteignung) rechtskräftig entschieden ist. Nachdem der Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen worden ist, hat die Antragstellerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei bei der Folgenabwägung zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragstellerin zwar in seiner Substanz unwiederbringlich verloren gehe, dieses jedoch weder bewohnt noch von der Antragstellerin zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage benötigt, sondern von dieser im Wesentlichen für Erholungszwecke genutzt werde. Demgegenüber gewichtete das Oberverwaltungsgericht das für die Fortsetzung des Tagebaus streitende öffentliche Interesse sowie das private Interesse der Tagebaubetreiberin höher. Wäre das Grundstück der Antragstellerin vorläufig verschont und damit auf den Abbau von knapp zwei Millionen Tonnen Rohbraunkohle vorläufig verzichtet worden, wäre der Tagebau bereits Anfang April 2013 zum Erliegen gekommen. Das hätte wiederum zur Folge gehabt, dass eine Vielzahl an den Bergbau gebundener Arbeitsplätze vorzeitig entfallen und der Tagebaubetreiberin für jeden Tag des Stillstandes Aufwendungen in beachtlicher Höhe entstanden wären, für die sie keinen Ausgleich erhalten hätte.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2013 – 11 S 12.13