Werden in einem als Stehausschank genehmigten kleinen Ladenlokal, das in unmittelbarer Nachbarschaft genehmigter und betriebener Spielhallen liegt und mit diesen einen gemeinsamen Eingang hat, drei Geldspielgeräte aufgestellt, kann dies eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme sein.

Nutzungsverbot und Beseitigung von Geldspielgeräten können schon wegen formeller Illegalität ausgesprochen und angeordnet werden. Dazu reicht es aus, dass für diese Nutzung eine Baugenehmigung nicht existiert oder die Variationsbreite einer erteilten Baugenehmigung in einer Weise verlassen wird, dass die Aufstellung der Geldspielgeräte nicht mehr in den Genuss des § 69 Abs. 4 Nr. 1 NBauO kommt. Hiernach bedarf die Nutzungsänderung einer Genehmigung auch dann, wenn nach Lage der Dinge in Folge der Aufstellung von Geldspielautomaten eine Beurteilung in Betracht kommt, welche zu einem anderen Ergebnis als die seinerzeit erteilte Baugenehmigung führen kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist mit anderen Worten, dass das öffentliche Baurecht an die Zulässigkeit der in Rede stehenden Nutzung trotz unveränderten Räumlichkeiten andere Anforderungen stellt, so dass die Prüfung bei abstrakter Betrachtungsweise zu einem anderen Ergebnis führen kann. Erst dann, wenn nach Lage der Dinge eine abweichende Beurteilung nicht einmal in Betracht kommt, greift § 69 Abs. 4 Nr. 1 NBauO zum Vorteil des Betreibers/Bauherrn ein1.
Einen solchen Fall hatte das Niedersächsische OVG bereits in seinem Beschluss vom 2. Juni 20092, der ein unmittelbar benachbartes Ladenlokal betraf, verneint. Maßgeblich für die Frage, ob eine Schankwirtschaft ihren Charakter verliert, wenn Geldspielgeräte hinzutreten, hat eine Würdigung der diesen Sachverhalt prägenden Indizien zu sein. Entscheidend ist, ob diese Indizien unverändert die Einschätzung rechtfertigen, es handele sich um eine Schankwirtschaft, in der lediglich ergänzend, d.h. gleichsam als „Zubehör“ Geldspielgeräte aufgestellt sind, oder ob die Geldspielgeräte in den Räumlichkeiten eine Dominanz entfalten, angesichts derer die Ausgabe von Getränken und (kleineren) Speisen zur Nebensache wird. Als Anhaltspunkte hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dabei unter anderem betrachtet:
- Aufteilung des Ladenlokals;
- Größe und Funktionsweise der Geldspielautomaten (sitzende Bedienung oder Anbringung der Geldspielautomaten an der Wand);
- Abschottung der Geldspielautomaten hinter Raumteilern;
- Gepräge der Außen-Eingangstür;
- Außenwerbung für Gaststättennutzung wie namentlich Aufnahme von Speisen und Getränken;
- räumliche Verbindung zu einer Spielhalle.
Andererseits: Die räumliche Nähe zweier (weiterer) Spielhallen begründet in nicht unerheblichem Umfang den Verdacht, durch die Aufstellung gleich dreier Geldspielgeräte (das ist nach § 3 Abs. 3 der Spielverordnung die Höchstzahl der in einer Spielhalle aufzustellenden Geldspielautomaten) solle nicht allein dem Spieltrieb Rechnung getragen werden, den Kunden eines Stehausschanks gelegentlich empfinden mögen; es gehe hier vielmehr um die Erweiterung zweier bereits vorhandener Spielhallen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2010 – 1 ME 54/10